Gemeindebedienstete, besondere Zulage
LGBLA_VO_20211227_87Gemeindebedienstete, besondere ZulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 58 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 und Nr. 66/2010, auf Grund des § 124 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005, Nr. 66/2010, Nr. 52/2015 und Nr. 6/2019, in Verbindung mit § 58 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 und Nr. 66/2010, auf Grund des § 56 Abs. 4 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2010, sowie auf Grund des § 71a Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2013, in Verbindung mit § 56 Abs. 4 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2010, wird verordnet:
Den Gemeindebediensteten wird wie folgt eine besondere Zulage zum Gehalt einschließlich der in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegten Zulagen gewährt:
Den Gemeindebediensteten wird zu den Zulagen, die nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,3 % gewährt.
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 61/2005, Nr. 59/2006, Nr. 78/2007, Nr. 76/2008, Nr. 75/2011, Nr. 77/2013, Nr. 86/2014, Nr. 124/2015, Nr. 104/2016, Nr. 90/2017, Nr. 79/2018 und Nr. 94/2019 bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Musikschullehrer, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990, Nr. 46/1990, Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung und Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen).
(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 101/1997, bleibt unberührt.
(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 88/1998 und Nr. 61/1999, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen).
(5) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 70/2003 und Nr. 65/2004, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
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