Bodenseefischereiverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20211220_81Bodenseefischereiverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 5, 11 Abs. 3 und 12 Abs. 5 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 81/2016, LGBl.Nr. 67/2019 und LGBl.Nr. 75/2021, wird verordnet:
Die Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 32/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1983, Nr. 58/1984, Nr. 56/1985, Nr. 56/1987, Nr. 63/1988, Nr. 31/1990, Nr. 50/1991, Nr. 78/1997, Nr. 50/1999, Nr. 37/2002, Nr. 78/2003, Nr. 55/2006, Nr. 71/2007, Nr. 91/2009, Nr. 74/2010, Nr. 30/2011, Nr. 81/2012, Nr. 59/2013, Nr. 67/2014, Nr. 119/2015, Nr. 112/2016, Nr. 96/2017, Nr. 74/2018, Nr. 80/2019 und Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 4 wird das Wort „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Sonn- und Feiertagen“ durch das Wort „Sonntagen“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Ausbildung“ der Beistrich sowie die Wortfolge „längstens jedoch für 3 Jahre,“.
Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Inhaber eines Hochseepatentes, die einen Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft zum Meister ausbilden und hauptberuflich beschäftigen, können auf Antrag bei der Behörde ein zusätzliches Netzkontingent im Ausmaß eines Hochseepatentes für die Dauer der Ausbildung erhalten. Dies beinhaltet keine Fanggeräte auf der inländischen Halde. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.“
Im § 16a Abs. 1 lit. a wird vor dem Wort „Fischerprüfung“ das Wort „Vorarlberger“ eingefügt.
Der § 16a Abs. 1 lit. b lautet:
Im § 16a Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt und am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt.
Dem § 16a Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:
Im § 16a Abs. 3 wird vor dem Wort „Fischerprüfung“ das Wort „Vorarlberger“ eingefügt.
Im § 16a Abs. 4 wird das Wort „Fischerprüfung“ durch die Wortfolge „Vorarlberger Fischerprüfung sowie der Eignungsprüfung“ ersetzt.
Im § 16a werden folgende Abs. 5 und 6 eingefügt:
„(5) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung sind jedenfalls die Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b anzusehen, die in der Anlage 2 angeführt sind.
(6) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Fischerprüfung anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b und der Vorarlberger Fischerprüfung, so können diese durch erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die Eignungsprüfung ist beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg abzulegen.“
Im § 16a wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 7 bezeichnet.
Im § 26 Abs. 2 zweiter Satz, wird nach dem Wort „Fischgang“ die Wortfolge „unmittelbar zu Beginn des Fischens“ eingefügt.
Nach dem § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Fischereiaufseherprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Fischereiverordnung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht als Fischereischutzorgan.
(2) Prüfungsgegenstände der Fischereiaufseherprüfung sind das Fischereirecht und Grundzüge anderer Rechtsvorschriften, soweit die Fischereiaufseher bei deren Vollziehung mitzuwirken haben, vertiefte Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Fischhege sowie Anforderungen an das Auftreten als Aufsichtsorgan.“
Der bisherige § 32 wird als § 33 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 33 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 81/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Die bisherige Anlage wird als Anlage 1 bezeichnet.
Nach der nunmehrigen Anlage 1 wird die angeschlossene Anlage 2 angefügt.
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