Jagdgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20211207_73Jagdgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 77/2021, 8. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 78/2017, Nr. 37/2018, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 6“ und der Ausdruck „§ 36 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 36 Abs. 2“ ersetzt.
Der § 25 Abs. 2 lit. b lautet:
Im § 25 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Abs. 6 oder 9“ durch den Ausdruck „Abs. 6, 9 oder 10“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 9 wird nach dem Ausdruck „festlegen,“ die Wortfolge „welche Jagdprüfungen von Staaten nach Abs. 2 lit. b jedenfalls als im Wesentlichen gleichwertig mit der Jagdprüfung anzusehen sind und“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 3 wird nach dem Wort „Voraussetzungen“ die Wortfolge „auf Antrag oder von Amts wegen, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen“ eingefügt, nach dem Wort „bewilligen“ der Strichpunkt durch einen Punkt sowie das Wort „insbesondere“ durch das Wort „Insbesondere“ ersetzt, vor dem Ausdruck „Art. 16“ die Wortfolge „den Abs. 4 und 5 und den“ eingefügt und der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Eine von Amts wegen erteilte Ausnahmebewilligung ist allen Jagdnutzungsberechtigten und Jagdschutzorganen des betroffenen Gebietes zuzustellen, im Falle des Abs. 6 letzter Satz lediglich zur Kenntnisnahme; § 66a bleibt unberührt. Aufgrund einer Ausnahmebewilligung erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.“
„(4) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
„(5) Hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 8 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
Im § 27 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 27 Abs. 6 wird die Wortfolge „Die Bewilligung“ durch die Wortfolge „In einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ ersetzt, der Ausdruck „und 4“ durch die Wortfolge „sind jedenfalls die für die bewilligte Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls“ ersetzt, das Wort „erforderlichenfalls“ durch die Wortfolge „die Ausnahmebewilligung“ ersetzt, das Wort „Erforderlichenfalls“ durch die Wortfolge „Soweit sie Großraubwild betrifft,“ sowie die Wortfolge „die Bewilligung nach Abs. 4“ durch die Wortfolge „sie erforderlichenfalls auch“ ersetzt, nach dem Wort „Maßnahme“ das Wort „nur“ und vor dem Wort „näher“ die Wortfolge „oder mehreren“ eingefügt und die Wortfolge „durchzuführen ist“ durch die Wortfolge „durchgeführt werden darf“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 2 wird nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt:
„Dasselbe gilt für eine vorsätzliche Beunruhigung, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Nutztieren erforderlich ist.“
Im § 32 Abs. 3 wird der Ausdruck „§§ 27 Abs. 4 oder 36 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§§ 27 Abs. 3 oder 36 Abs. 2“ und der Ausdruck „§ 27 Abs. 5 2. Satz“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 6 letzter Satz“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 2 wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „kann die Landesregierung in der Verordnung nach Abs. 1 vorsehen, dass“, das Wort „festzusetzen;“ durch die Wortfolge „oder mit Bescheid, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen mit Bescheid festsetzen kann.“ sowie das Wort „insbesondere“ durch das Wort „Insbesondere“ ersetzt, wird vor dem Ausdruck „Art. 16“ die Wortfolge „Abs. 3 und den“ eingefügt, entfällt der nunmehrige dritte Satz und wird nach dem Wort „regeln“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß“ eingefügt.
Im § 36 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 2 gilt hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß.“
Im § 36 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet; der bisherige Abs. 5 entfällt.
Der § 40 lautet:
Augenscheinlich krankes oder verletztes Wild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, darf ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden, wenn dies zur Beendigung seiner Qualen notwendig ist; dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild. Der Abschuss ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. Im Hinblick auf erlegtes Großraubwild gilt § 27 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.“
Im § 42 Abs. 5 wird nach dem Wort „Tagebuch“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „erlegten Wildes“ das Wort „und“ durch die Wortfolge „sowie die Kennzeichnung und die Beschaffenheit“ ersetzt.
Der § 53 Abs. 6 entfällt.
Dem § 63 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit es aus Gründen der Betroffenheit des Gebietes mehrerer Verwaltungsbezirke zweckmäßig ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehen.“
Im § 66 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 36 Abs. 1, 2 und 4“ durch den Ausdruck „§ 36 Abs. 1, 2 und 5“ ersetzt.
Im § 66a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 3 und 4, § 36 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 68 Abs. 1 lit. g wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ und der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
Im § 68 Abs. 1 lit. h wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ sowie der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.
Im § 68 Abs. 2 lit. k entfällt nach dem Ausdruck „§ 40“ der Ausdruck „Abs. 1“, wird die Wortfolge „oder nicht gemäß § 40 Abs. 2“ durch den Ausdruck „ , nicht oder nicht ordnungsgemäß“ ersetzt und entfällt nach dem Ausdruck „§§ 40“ der Ausdruck „Abs. 2“.
Nach dem § 70a wird folgender § 70b eingefügt:
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, gültige Jagdkarten gelten jeweils für die verbleibende Dauer, für die sie ausgestellt wurden, weiter.
(2) Eine Person, die aufgrund einer in den letzten zwölf Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, ausgestellten Jagdkarte im Sinne des § 24 Abs. 2 während zumindest sechs Jagdjahren jagen durfte, gilt als jagdlich geeignet im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. b.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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