Baueingabeverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20211123_68Baueingabeverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 21 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2007 und Nr. 22/2014, wird verordnet:
Die Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 62/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 84/2007, Nr. 85/2012, Nr. 54/2014 und Nr. 92/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 3 lit. d wird der Ausdruck „§ 40a Abs. 5 lit. f und g“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 15 lit. f und g“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 wird nach der lit. f folgende lit. g eingefügt:
Im § 1 Abs. 3 wird die bisherige lit. g als lit. h bezeichnet und lautet:
Der § 1 Abs. 4 lit. a lautet:
Im § 1 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 2 lit. a bis f“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 3 lit. a bis f“ der Ausdruck „und Abs. 4 lit. a bis e“ eingefügt.
Im § 3 lit. g wird nach dem Ausdruck „Elektrizitätsversorgung,“ die Wortfolge „der internen und externen Infrastruktur für die elektronische Kommunikation,“ eingefügt.
Im § 3 lit. h wird nach dem Ausdruck „Bauwerkes“ die Wortfolge „sowie die Art der Vorsorgemaßnahmen gegen Radoneintritt“ eingefügt.
Im § 3 wird nach der lit. p folgende lit. q eingefügt:
Im § 3 werden die bisherigen lit. q bis lit. x als lit. r bis lit. y bezeichnet.
Im nunmehrigen § 3 lit. u wird jeweils der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ und der Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 9“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „§ 41 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 10“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 lit. c werden der Ausdruck „4.3, 4.8, ausgenommen im Falle des § 41 Abs. 9 der Bautechnikverordnung, und 5.1 bis 5.4“ durch den Ausdruck „4.9, ausgenommen im Falle des § 41 Abs. 10 der Bautechnikverordnung, und 4.12, 4.13, 5.1 und 5.2“ und der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 lit. c wird der Ausdruck „Punkten 4.3, 4.8, 5.1, 5.2 und 5.4“ durch den Ausdruck „Punkten 4.9, 4.13, 5.1 und 5.2“ und der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.
Im § 4 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Der Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude der Gebäudekategorie 13 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
Im § 4 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
Im § 4 wird nach dem nunmehrigen Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 4 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 3 zu entsprechen.“
Im § 4 werden die bisherigen Abs. 6 und 7 als Abs. 8 und 9 bezeichnet.
Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 68/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
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