Landesbetriebsordnung, Änderung
LGBLA_VO_20210721_51Landesbetriebsordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2019, wird verordnet:
Die Landesbetriebsordnung, LGBl.Nr. 39/2017, wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes.“
Der § 2 entfällt.
Im § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Fahrgast“ durch die Wortfolge „den beförderten Personen“ ersetzt.
Im § 3 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Die Kraftfahrzeuge dürfen keine wesentliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu beschädigen.
(3b) Die Außenseiten und der Innenraum der Kraftfahrzeuge sind vom Fahrpersonal unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig zu säubern; Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen sind bei Gefahr einer Verschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung unverzüglich zu beseitigen.“
„(4) Einrichtungen, die für die Benützung durch die beförderten Personen bestimmt sind (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u.dgl.), müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. Die Gewerbetreibenden haben vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an sonstigen Inneneinrichtungen bewirkt wird.
(5) Die beförderten Personen müssen sich während der Fahrt mit dem Fahrpersonal verständigen können.“
„(8) Im Blickfeld der beförderten Personen ist am Armaturenbrett ein Schild oder Aufkleber in der Größe von mindestens 15 cm Länge und 10 cm Breite anzubringen, auf welchem mit einer Schriftgröße von mindestens 6 mm der Name und der Standort des Unternehmens laut Gewerberegister gut lesbar anzuführen sind.“
Im § 3 Abs. 9 wird im ersten Satz die Wortfolge „deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf den Gewerbeinhaber lautet oder deren Zulassung nicht für den Gewerbebetrieb erfolgte“ durch die Wortfolge „die auf eine andere als die gewerbetreibende Person bzw. Gesellschaft zugelassen sind“ ersetzt und entfällt im dritten Satz die Wortfolge „auf den Gewerbeinhaber zugelassenen“.
Im § 4 wird die Wortfolge „den Lenker“ durch die Wortfolge „das Fahrpersonal“ und das Wort „Lenkers“ durch das Wort „Fahrpersonals“ ersetzt.
In der Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts wird die Wortfolge „Taxi-Gewerbe“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „der Lenker“ durch die Wortfolge „das eingesetzte Fahrpersonal“ und im § 5 Abs. 3 das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 5 lautet der letzte Satz:
„Aus der Reihe kann ein beliebiges Fahrzeug ausgewählt werden.“
Im § 5 Abs. 6 wird das Wort „Lenker“ durch die Wortfolge „das Fahrpersonal“ ersetzt.
Der § 5 Abs. 7 lautet:
„(7) Das eingesetzte Fahrpersonal hat sich in der Nähe des aufgefahrenen Taxifahrzeuges aufzuhalten.“
Für aufgefahrene Taxifahrzeuge besteht – einschließlich der mitgeführten Assistenzhunde – Beförderungspflicht, es sei denn
Der bisherige § 7 wird als § 8 und der bisherige § 8 als § 7 bezeichnet.
Der nunmehrige § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, welche über die nachstehend angeführte Ausstattung verfügen.“
Im nunmehrigen § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Fahrgastzelle von Fahrzeugen“ durch die Wortfolge „des Fahrzeuginnenraumes“ ersetzt.
Der nunmehrige § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Taxifahrzeuge, mit welchen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf welche § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.“
„(1) Das Fahrpersonal hat – vorbehaltlich eines anderslautenden Fahrauftrages – den ökonomischsten Weg zum Fahrtziel zu wählen.“
Im nunmehrigen § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Lenker“ durch die Wortfolge „das Fahrpersonal“ sowie das Wort „Einrichtung“ durch das Wort „Funktion“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „seinen Namen,“.
Der nunmehrige § 8 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Einzelvergaben von Sitzplätzen oder weitere Fahrgastaufnahmen während der Fahrt sind nur zulässig, wenn die beförderten Personen vor Antritt der Fahrt informiert wurden und zugestimmt haben.
(4) Bei tarifpflichtigen Fahrten muss der Fahrpreisanzeiger ununterbrochen eingeschaltet sein. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 14 Abs. 1b letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Rahmen des Preisbandes gemäß Tarifverordnung eine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen wurde.“
Im nunmehrigen § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Unbeschadet des Abs. 7“ durch die Wortfolge „Abgesehen von den im Abs. 7 geregelten Fällen“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der Fahrgast muss“ durch die Wortfolge „Die beförderten Personen müssen“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 7 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Der Fahrgast ist“ durch die Wortfolge „Die beförderten Personen sind“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 8 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „vom Landeshauptmann“.
Der nunmehrige § 8 Abs. 9 bis 12 lautet:
„(9) Wenn ein Taxifahrzeug nicht zur Beförderung bereitsteht, ist es mit einer gut lesbaren Aufschrift „Außer Dienst“ bzw. „besetzt“ zu kennzeichnen oder dessen Dachleuchte abzudecken bzw. zu entfernen.
(10) Auf Verlangen der beförderten Personen kann das Schild mit der Aufschrift „Taxi“ abgenommen werden. Es ist auf Verlangen abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen handelt, auf welche § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.
(11) Dem Fahrpersonal ist es nicht gestattet, durch Umherfahren oder aktives Anwerben Fahraufträge zu lukrieren. Personen, die das Taxifahrzeug während der Fahrt anhalten, dürfen zur Beförderung aufgenommen werden, soweit dies nach den Verkehrsvorschriften zulässig ist.
(12) Das Fahrpersonal hat bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen einer beförderten Person vorzulegen.“
„(13) Das Fahrpersonal muss ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Beinkleidung (Hose, Rock etc.) muss die Knie und die Oberbekleidung die Schultern bedecken. Sportbekleidung wie Jogging- oder Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden. Beim Führen des Fahrzeugs muss geeignetes, den Fuß umschließendes Schuhwerk getragen werden.“
Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Taxi-Gewerbes“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi“ ersetzt und in der lit. b die Wortfolge „und das Bedienungsgebiet“ durch die Wortfolge „das Bedienungsgebiet und der Fahrpreis“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Lenker“ durch die Wortfolge „Das Fahrpersonal“ und der Ausdruck „§ 7 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 3 bis 8 und 10“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 3 bis 8 und 10“ ersetzt.
Der § 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Im AST-Verkehr darf nur der Fahrpreis verlangt werden, welcher mit der diesen Dienst beauftragenden Einrichtung vereinbart wurde oder in einem verbindlichen Tarif für den AST-Verkehr festgelegt ist.“
Der § 9 Abs. 7 entfällt.
Die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts entfällt.
Der § 10 entfällt.
Der § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei einem Schülertransport ist die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug hält und Schüler ein- oder aussteigen.“
Der bisherige 4. Abschnitt wird als 3. Abschnitt bezeichnet.
Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Mietwagen“.
Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel oder Klebefolie mit einer Seitenlänge von 150 mm und einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, in deren Mitte in schwarzer Farbe der Buchstabe „G“ in Schriftgröße 75 mm aufgedruckt ist.“
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