Sozialleistungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20210701_47Sozialleistungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 26 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 4 und 6, des § 26 lit. b Z. 5 und 6 i.V.m. § 7, des § 49 i.V.m. § 40 Abs. 1 lit. a, des § 49 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 2 und des § 49 lit. d i.V.m.§ 41 Abs. 3 des Sozialleistungsgesetzes, LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2021, wird verordnet:
Die Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 16/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der lit. c der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „des daraus erzielten Einkommens“ durch die Wortfolge „von dem daraus erzielten Einkommen“ ersetzt.
Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Hilfsbedürftigen Personen, die im Rahmen einer Beschäftigungstherapie lediglich ein Anerkennungsgeld erhalten, ist ein angemessener, nicht zu berücksichtigender Freibetrag von diesem Anerkennungsgeld in Höhe von maximal 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende einzuräumen.“
„(2) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sind neben den in § 8 Abs. 1, 2 und 4 SLG i.V.m. § 2 angeführten Mitteln und Leistungen Dritter weiters Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Versehrtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Versehrtenrenten nach dem Impfschadengesetz, Rentenleistungen nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz sowie sonstige Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalt nicht zu berücksichtigen.“
Im § 10 lit. c wird nach der Wortfolge „die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich“ die Wortfolge „oder nicht möglich“ eingefügt.
Im § 15 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und lautet der nunmehrige § 15 Abs. 1 erster Satz:
„Bei der Bemessung von Sachleistungen gemäß § 37 Abs. 1 SLG sind neben den gemäß § 40 Abs. 1 SLG i.V.m. § 8 SLG nicht zu berücksichtigenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter folgende weitere eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:“
Der nunmehrige§ 15 Abs. 1 lit. a lautet:
Der nunmehrige § 15 Abs. 1 lit. f lautet:
Dem § 15 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 37 Abs. 2 SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 sinngemäß. Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen in besonderen Lebenslagen gemäß § 37 Abs. 2 SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sinngemäß.“
Im § 17 entfällt der Ausdruck „(wozu auch die freigelassenen Einkünfte im Sinne des § 15 lit. c mit Ausnahme der Sonderzahlungen zählen)“ sowie der Ausdruck „(der Vermögensfreibetrag gemäß § 8 Abs. 5 lit. c SLG ist auf diesen Betrag anzurechnen)“; weiters wird dem § 17 folgender Satz angefügt: „Nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind die in § 15 Abs. 1 lit. a, b und e angeführten Mittel sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 15 Abs. 1 lit. c.“
Im § 18 wird nach dem Wort „Für“ die Wortfolge „das Ausmaß der“ eingefügt sowie der Ausdruck „§ 7“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 19 entfällt der Ausdruck „– unbeschadet des § 8 Abs. 5 lit. b SLG –“.
Im § 19 lit. b wird nach der Wortfolge „die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich“ die Wortfolge „oder nicht möglich“ eingefügt.
Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Verordnung über eine Änderung der Sozialleistungsverordnung, LGBl.Nr. 47/2021, tritt rückwirkend am 1. April 2021 in Kraft.“
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