Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, Änderung
LGBLA_VO_20210510_37Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 11/2021, 2. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2004, Nr. 26/2006, Nr. 3/2010, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 18/2014, Nr. 54/2015, Nr. 13/2019 und Nr. 18/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Seveso-Betriebe“ ein Beistrich eingefügt und entfällt nach dem Wort „Fernkältenetze“ ein Beistrich.
Im § 2 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:
Im § 2 Abs. 1 werden die bisherigen lit. f bis h als lit. g bis i bezeichnet.
Im nunmehrigen § 2 Abs. 1 lit. g wird am Ende folgender Teilsatz angefügt:
„eine wesentliche Änderung liegt auch vor, wenn Voraussetzungen nach § 6 Abs. 7 sich so ändern, dass eine neue Festlegung von Emissionsgrenzwerten erforderlich ist;“
„Auch sonstige im zweiten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2010/75/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“
„Auch sonstige im dritten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2012/18/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“
Im § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „Umweltorganisationen im Sinne des Gesetzes“ durch die Wortfolge „Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Gesetzes“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 5 lit. a und b wird jeweils der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. h“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. i“ ersetzt.
Die §§ 5 und 5a lauten:
(1) Die Nachbarn haben in einem Bewilligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 neben der antragstellenden Person Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 lit. a und b geltend zu machen. Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage (§ 4 Abs. 1) gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in den Schulen ständig beschäftigten Personen.
(2) Der Naturschutzanwalt oder die Naturschutzanwältin ist am Bewilligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 zu beteiligen. Der Naturschutzanwalt oder die Naturschutzanwältin hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihnen ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen können sie die Einhaltung der Umweltvorschriften dieses Abschnitts geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihnen zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(3) Die Verfahrensrechte nach Abs. 2 kommen auch anerkannten Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 zu. Die Behörde hat zu diesem Zweck folgende Informationen im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen lang zur Abfrage bereit zu halten (Abfragefrist):
(4) Die Abfragefrist (Abs. 3) sowie die Fundstelle im Internet sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat die im Abs. 3 genannten Informationen zu enthalten.
(5) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 5 Abs. 3 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zu übermitteln und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Bewilligungsantrag samt den Informationen im Sinne des § 6 Abs. 9 erster Satz zu übermitteln.
(3) Die Abs.1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
Im § 6 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abs. 1 und 4“.
Im § 6 Abs. 1 werden vor der bisherigen lit. a folgende lit. a und b eingefügt:
Im § 6 werden die bisherigen lit. a bis g als lit. c bis i bezeichnet.
Im § 6 Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 6a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 6b“ ersetzt.
Im § 6 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm (Umweltvorschrift der Europäischen Union) strengere Auflagen als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so sind unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Umweltvorschrift ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Bewilligung vorzusehen.“
Im § 6 wird der bisherige Abs. 6 als Abs. 7 bezeichnet.
Im § 6 werden die bisherigen Abs. 7 bis 9 durch folgende Abs. 8 bis 10 ersetzt:
„(8) Soweit es um den Schutz der Gewässer geht, sind Entscheidungen über den Bewilligungsantrag mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu koordinieren.
(9) Die Behörde hat die Entscheidung über den Bewilligungsantrag (einschließlich der Auflagen samt den Emissionsgrenzwerten in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Grenzwerten sowie allfälliger Ausnahmen nach § 6b Abs. 3), die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung und die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes unverzüglich nach deren Erlassung im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen lang zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Zwei Wochen nach Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen (§ 5 Abs. 3) sowie ausländischen Umweltorganisationen (§ 5 Abs. 5) als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(10) Anerkannte Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a bis c sind berechtigt, gegen die Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 132 B-VG). Dem Naturschutzanwalt oder der Naturschutzanwältin steht überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).“
(1) Die Anzeige einer Änderung oder Auflassung nach § 4 Abs. 4 ist, wenn dies die nach § 6 Abs. 1 geschützten Interessen erfordern, unter Erteilung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Werden bei der Auflassung einer Anlage die gemäß § 4 Abs. 5 erforderliche Bewertung oder die allfällig notwendigen Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die nach § 4 Abs. 5 lit. a oder b erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Anlässlich der Auflassung einer Anlage getroffene Maßnahmen sind von der Behörde im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
(2) Soweit es um den Schutz der Gewässer geht, sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.“
Die bisherigen §§ 6a und 6b werden als §§ 6b und 6c bezeichnet.
Im nunmehrigen § 6b Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 6 Abs. 2 lit. i“ der Ausdruck „und 6“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 6b Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 5 Abs. 1 und 5a“ durch den Ausdruck „§§ 5, 5a und 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 9 bis 11“ ersetzt.
Dem nunmehrigen § 6c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierung hat überdies die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen zu verfolgen und die Behörde darüber zu unterrichten; auch diese Informationen hat sie auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.“
Im § 7 Abs. 1, 3 und 5 wird der Ausdruck „§ 6a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 6b“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 7 werden die Wortfolge „zur allgemeinen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen lang zur Abfrage bereit zu halten“ sowie das Wort „Auflage“ durch die Wortfolge „Fundstelle im Internet im Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ ersetzt und entfällt nach dem Ausdruck „§§ 5“ der Ausdruck „Abs. 1“.
Im § 7 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 9 bis 11“ ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:
„Weiters hat die Behörde die ihr vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der Emissionen öffentlich bekanntzumachen.“
Im § 7e wird der Ausdruck „den § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz“ durch die Wortfolge “die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 3 und 4“ und der Ausdruck „§ 6 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 9“ ersetzt.
Im § 9 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Der Inhaber eines Betriebes hat auf Verlangen der Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen (§ 11a), nachzuweisen, inwieweit er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts getroffen hat. Der § 14 bleibt unberührt.“
Im § 9 werden die bisherigen Abs. 5 und 6 als Abs. 6 und 7 bezeichnet.
Im § 10 Abs. 3 lit. e wird vor der Wortfolge „den zuständigen Behörden“ die Wortfolge „im Hinblick auf die Überwachung bestehender Betriebe und die Planung der Ansiedlung neuer Betriebe“ eingefügt und der Ausdruck „§ 12 Abs. 4a“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 7“ ersetzt.
Der § 11a Abs. 10 lautet:
„(10) Wenn die Behörde zusätzlich zu den vom Inhaber eines Betriebes gemäß § 9 Abs. 2 lit. g übermittelten Angaben über weitere maßgebliche Informationen verfügt, hat sie diese dem Inhaber des Betriebes unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen richtet sich die Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen, die gemäß diesem Abschnitt bei der Behörde vorhanden sind, nach den Bestimmungen des Landes-Umweltinformationsgesetzes.“
Im § 12c Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Bertreiber“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt.
Im § 12f Abs. 1 lit. a entfällt nach dem Wort „können;“ das Wort „oder“.
Im § 12f Abs. 1 lit. b wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt und das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im § 12f Abs. 2 werden nach dem Wort „auch“ das Wort „anerkannten“ und nach dem Wort „Umweltorganisationen“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 6)“ eingefügt.
Im § 14 wird nach dem Wort „erteilen“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „es dürfen auch Proben entnommen werden“ eingefügt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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