Gemeindeangestelltengesetz 2005, Änderung
LGBLA_VO_20210510_36Gemeindeangestelltengesetz 2005, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 10/2021, 2. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013, Nr. 51/2015, Nr. 58/2016, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 7/2019, Nr. 29/2019, Nr. 19/2020 und Nr. 91/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 27 Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 Z. 2“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 8a dritter Satz wird der Ausdruck „dem Gemeindeangestellte“ durch den Ausdruck „dem Gemeindeangestellten“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 9 wird die Wortfolge „soweit im Abs. 10 nicht anderes bestimmt ist“ durch die Wortfolge „sofern der betroffene Gemeindeangestellte vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Abs. 10 bleibt unberührt“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 10 wird nach dem Wort „verbrauchen“ die Wortfolge „oder keine Aufklärung durch den Dienstgeber im Sinne des Abs. 9 letzter Satz erfolgt ist“ und nach dem Wort „Sonderzahlungen“ die Wortfolge „und pauschalierter Nebenbezüge“ eingefügt.
Im § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zeugnis eines Amtsarztes“ durch die Wortfolge „Zeugnis eines einschlägigen Facharztes“ ersetzt.
Im § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „ärztlichen Zeugnis“ durch die Wortfolge „Zeugnis eines einschlägigen Facharztes“ ersetzt.
Im § 49 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „oder einer Bildungsteilzeit“ durch die Wortfolge „oder eine Bildungsteilzeit“ ersetzt.
Im § 96 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Nach dem § 113 wird folgender § 114 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 27 Abs. 3 lit. b, 35 Abs. 8a bis 10, 47 Abs. 2 und 4, 49 Abs. 1 sowie 96 Abs. 2 lit. c, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, haben Musikschullehrer einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 36/2021 gebührenden Bezügen und jenen, die in Anwendung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, gebühren.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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