Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 betreffend die Gemeinden im Rheindelta
LGBLA_VO_20210504_33Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 betreffend die Gemeinden im RheindeltaGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 24 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2006, Nr. 104/2020 und Nr. 33/2021, wird verordnet:
Das Epidemiegebiet umfasst das Gebiet der Gemeinden Fußach, Gaißau und Höchst.
(1) Personen, die sich im Epidemiegebiet nach § 1 aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen über
(2) Einem gemäß Abs. 1 geforderten Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzuhalten. Einer ärztlichen Bestätigung ist ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.
(3) Die Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, die entsprechenden Nachweise bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(1) Der § 2 gilt nicht für
(2) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.
Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2021 in Kraft und mit dem Ablauf des 11. Mai 2021 außer Kraft.
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