Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse für Stromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- oder Fernkältenetze mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW
LGBLA_VO_20210420_26Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse für Stromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- oder Fernkältenetze mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MWGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 18/2020, und des § 6 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2019, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach § 12 des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt und § 6 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes für die im Gesetz genannten Anlagen (Vorhaben nach Art. 14 Abs. 5 lit. a, b, c und d der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz) fest.
(2) Für die Kosten-Nutzen-Analyse gelten die Grundsätze gemäß Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz.
(3) Bei der Kosten-Nutzen-Analyse wird die geplante Anlage bzw. die geplante erhebliche Modernisierung der Anlage nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt oder § 6 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (Vorhaben nach Art. 14 Abs. 5 lit. a, b, c oder d der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz) mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung oder durch Anbindung an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz abgegeben wird (Vergleichsanlage). Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage (§ 4) und beinhaltet eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (§ 5).
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Systemgrenze ist die Grenze, innerhalb derer die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden können, berücksichtigt werden; dabei ist den praktischen Möglichkeiten (wie z.B. technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen.
(2) Die Systemgrenze ist so festzulegen, dass sie die geplante Anlage und die potenziell möglichen Wärmelasten für die Vergleichsanlage umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie in städtischen Gebieten jene Wärmelasten und -kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte bzw. an ein solches angeschlossen wäre oder angeschlossen werden würde. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Kälte – im Falle einer thermischen Stromerzeugungsanlage die Gesamtkosten für die Bereitstellung für Wärme und Strom – für die geplante Anlage und die Vergleichsanlage zu ermitteln und zu vergleichen.
(3) Die Festlegung der Systemgrenze wird durch die verfügbare Abwärme der geplanten Anlage und durch die potentielle Wärmeabnahme der möglichen Abnehmer bestimmt. Das Verhältnis von nutzbarer Abwärme und dazu erforderlicher Trassenlänge hat zumindest 800 kWh pro Laufmeter Trasse zu betragen.
(1) Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage und zeigt deren grundsätzliche Charakteristika.
(2) Die Anlagenbeschreibung hat insbesondere folgende technischen Daten zu enthalten:
(1) Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung umfasst eine Finanzanalyse einschließlich einer Sensitivitäts- und Risikoanalyse sowie die Barwertbestimmung.
(2) Die Finanzanalyse hat insbesondere folgende wirtschaftlichen Daten zu enthalten:
(3) Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse sind die Barwerte für die geplante Anlage und die Vergleichsanlage zu ermitteln und einander gegenüber zu stellen (Barwertvergleich). Dazu sind die Cashflows für die nach Abs. 2 erfassten Kosten- und Nutzengrößen für jedes Jahr des Betrachtungszeitraumes zu bestimmen. Die Kosten- und Nutzengrößen sind über die Jahre hinweg konstant zu realen Preisen zu berücksichtigen, außer es wird eine belastbare Grundlage für die Annahme zukünftiger Preisentwicklungen innerhalb des Betrachtungszeitraumes dargelegt. Der Betrachtungszeitraum beträgt 30 Jahre, außer es wird eine belastbare Grundlage für die Annahme eines anderen Betrachtungszeitraumes dargelegt. Der Barwert ergibt sich aus der Summe der abgezinsten Cashflows über den Betrachtungszeitraum. Dazu ist ein angemessener kalkulatorischer Zinssatz zu verwenden. Alle anfallenden Kosten- und Nutzenkomponenten werden auf das Jahr hin abgezinst, in dem sie anfallen.
(4) Im Rahmen der Finanzanalyse sind sensible Kostenfaktoren innerhalb einer realistischen Bandbreite anzusetzen und deren Einfluss auf das Ergebnis darzustellen, um besonderen Unsicherheiten bei Annahmen und zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen (Sensitivitäts- und Risikoanalyse). Im Detail sind folgende Kostenfaktoren mit den jeweils angegebenen Bandbreiten zu berücksichtigen:
(5) Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist zu dokumentieren.
Ein positives Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse liegt vor, wenn nach erfolgter Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (§ 5) der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt.
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