LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2021, Änderung
LGBLA_VO_20210318_18LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2021, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des Art. I §§ 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 84 Abs. 1, 91 Abs. 2, 94a Abs. 5 und 94b Abs. 4 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013, Nr. 10/2015, Nr. 10/2018 und Nr. 24/2020 wird verordnet:
Die LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2021, LGBl.Nr. 88/2020, wird wie folgt geändert:
210,87
105,44
58,00
19,33
77,20
389,10
746,88
672,20“
309,12
278,15“
(1) Für die Abgeltung von stationären Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Art. I § 94 Abs. 2 Spitalgesetz) sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt:
Euro
(2) Für die Abgeltung von ambulanten Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Art. I § 94 Abs. 2 Spitalgesetz) sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt:
Euro
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.“
„(3) Der § 4a in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 18/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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