Tourismusgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20210217_12Tourismusgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: SA 130/2020, 9. Sitzung 2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 24/2002, Nr. 69/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013 und Nr. 79/2017, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 14 wird nach dem Wort „Abgabenschuldner“ ein Beistrich und die Wortfolge „Aufteilung der Gästetaxe“ eingefügt.
Im § 14 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Nächtigt der Gast in einer Unterkunft, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, dann entsteht die Abgabepflicht gegenüber jeder betroffenen Gemeinde anteilig. Die Anteile der einzelnen Gemeinden sind unter sinngemäßer Anwendung des Aufteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 7 zu bestimmen.“
In der Überschrift des § 16a ist nach dem Wort „Anzeigepflicht“ ein Beistrich und das Wort „Datenübermittlung“ einzufügen.
Dem § 16a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Werden vom Diensteanbieter gemäß Abs. 2 keine Daten übermittelt oder bestehen Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten, können die Gemeinden, wenn dies für die Abgabenerhebung erforderlich ist, eine Anfrage gemäß § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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