Bodenseefischereiverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20201218_85Bodenseefischereiverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 5 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 81/2016 und LGBl.Nr. 67/2019, wird verordnet:
Die Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 32/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1983, Nr. 58/1984, Nr. 56/1985, Nr. 56/1987, Nr. 63/1988, Nr. 31/1990, Nr. 50/1991, Nr. 78/1997, Nr. 50/1999, Nr. 37/2002, Nr. 78/2003, Nr. 55/2006, Nr. 71/2007, Nr. 91/2009, Nr. 74/2010, Nr. 30/2011, Nr. 81/2012, Nr. 59/2013, Nr. 67/2014, Nr. 119/2015, Nr. 112/2016, Nr. 96/2017, Nr. 74/2018 und Nr. 80/2019, wird wie folgt geändert:
In den §§ 3 Abs. 3 und 4 sowie 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. März“ jeweils durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.
Der § 4 Abs. 4 2. Satz lautet:
„Abweichend von Abs. 1 dürfen vom 10. Jänner bis 31. März zwei Netze eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen; vom 1. bis 30. April dürfen alle verwendeten Netze eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen.“
Im § 7 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „Hechten und Zandern (Hecht- bzw. Zandernetze)“ durch die Wortfolge „Hechten, Zandern, Brachsen und anderen großwüchsigen Fischen (Großfischnetze)“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 lit. f wird am Ende ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „bei Großfischnetzen höchstens 4 m“ angefügt.
Im § 7 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „31. August“ durch den Ausdruck „30. September“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 2 lit. c lautet:
Im § 7 Abs. 4 wird vor dem Wort „Felchennetze“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt sowie die Wortfolge „vier Hecht- bzw. Zandernetze“ durch die Wortfolge „acht Großfischnetze“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 7 entfällt.
Der § 11 Abs. 1 lit. b lautet:
Im § 24 wird die Wortfolge „Abfälle, wie verdorbene Fische und Fischeingeweide,“ durch die Wortfolge „Fischereiabfälle und kranke Fische“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Darin ist jeder Fischgang mit Datum einzutragen.“ Im vorletzten Satz wird die Wortfolge „10. Jänner des folgenden“ durch die Wortfolge „31. Dezember desselben“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „Gesamtfangergebnisse“ die Wortfolge „sowie die Anzahl der Fischgänge“ eingefügt sowie nach dem Ausdruck „31. Jänner“ die Wortfolge „des folgenden Jahres“ eingefügt.
Im § 32 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 85/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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