Landes-COVID-19-MV
LGBLA_VO_20201027_63Landes-COVID-19-MVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 6 und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
(1) Über die Sperrstundenregelung des § 6 Abs. 2 erster Satz COVID-19-MV hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 01.00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassen.
(2) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 7 Abs. 5 COVID-19-MV, es sei denn, das Betreten erfolgt ausschließlich durch Kunden, die Beherbergungsgäste sind.
(3) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für Zusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, soweit diese ausschließlich oder überwiegend der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen.
(4) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen von
(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung in Beherbergungsbetrieben nach § 1 Abs. 2, hinsichtlich derer eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist, darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken zur Konsumation in der Betriebsstätte nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten schriftlich bekannt geben:
Im Fall von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.
(2) Der Betreiber hat die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der gastronomischen Einrichtung im Beherbergungsbetrieb zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.
(3) Der Betreiber hat der Bezirkshauptmannschaft auf deren Verlangen die Daten nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.
(4) Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirkshauptmannschaft im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.
(5) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(6) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.
(7) Den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 kann der Betreiber auch durch Verwendung eines digitalen Registrierungssystems nachkommen, sofern sichergestellt ist, dass auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft zumindest verifizierte Daten nach Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 übermittelt werden.
(1) Über § 10 Abs. 3 erster Satz der COVID-19-MV hinaus sind Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen nur mit einer Höchstzahl bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 500 Personen im Freiluftbereich zulässig. Für Veranstaltungen mit einmaliger außergewöhnlicher künstlerischer oder sportlicher und von der Landesregierung anerkannter Bedeutung gilt § 10 Abs. 3 und 4 COVID-19-MV.
(2) Die Regelungen des § 10 COVID-19-MV über Veranstaltungen gelten auch für Veranstaltungen an privaten Orten, soweit es sich nicht um den privaten Wohnbereich handelt. Nicht als privater Wohnbereich in diesem Sinne gelten Anlagen oder Anlagenteile, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Vereinslokale, Garagen, Werkstätten, Scheunen und Ställe.
Verweise auf die COVID-19-MV beziehen sich auf die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2020.
(1) Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl.Nr. 57/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 62/2020, außer Kraft.
(3) Bewilligungen für Veranstaltungen, für Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte, die bereits erteilt wurden und die vor dem Hintergrund des § 1 und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung und dem § 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausgeübt werden dürfen, können unter Einhaltung der Anordnungen in dieser Verordnung ausgeübt werden.
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