Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, Änderung
LGBLA_VO_20201023_62Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 6 und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
„(Landes-COVID-19-MV)“
Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2020 (im Folgenden: COVID-19-MV),“ durch den Ausdruck „COVID-19-MV“ ersetzt.
Im § 1 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für Zusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, soweit diese ausschließlich oder überwiegend der Förderung der Gemeinschaft etwa durch geselliges Beisammensein dienen.“
Im § 1 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 1 Abs. 4 lit. a entfällt das Wort „der“ und wird nach dem Ausdruck „COVID-19-MV,“ die Wortfolge „einschließlich Veranstaltungen nach § 3 Abs. 2,“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 1 Abs. 4 lit. b entfällt der Ausdruck „Abs. 4 der“ und wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Dem nunmehrigen § 1 Abs. 4 wird folgende lit. c angefügt:
Nach dem § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes nach § 1 Abs. 1 oder einer gastronomischen Einrichtung in Beherbergungsbetrieben nach § 1 Abs. 2, hinsichtlich derer eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist, darf das Betreten durch Kunden zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken zur Konsumation in der Betriebsstätte nur zulassen, wenn ihm diese zum Zweck der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, ohne unnötigen Aufschub folgende Daten schriftlich bekannt geben:
Im Fall von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.
(2) Der Betreiber hat die Kontaktdaten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der gastronomischen Einrichtung im Beherbergungsbetrieb zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes zu vermerken und diese Daten geordnet aufzubewahren.
(3) Der Betreiber hat der Bezirkshauptmannschaft auf deren Verlangen die Daten nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.
(4) Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirkshauptmannschaft im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.
(5) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(6) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf von vier Wochen, vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verarbeitung an gerechnet, zu löschen.
(7) Den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 kann der Betreiber auch durch Verwendung eines digitalen Registrierungssystems nachkommen, sofern sichergestellt ist, dass auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft zumindest verifizierte Daten nach Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 übermittelt werden.“
Der bisherige § 2 wird als § 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 3 entfällt in der Überschrift die Wortfolge „zur Besucherhöchstzahl“.
Im nunmehrigen § 3 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Satz angefügt:
„Für Veranstaltungen mit einmaliger außergewöhnlicher künstlerischer oder sportlicher und von der Landesregierung anerkannter Bedeutung gilt § 10 Abs. 3 und 4 COVID-19-MV.“
„(2) Die Regelungen des § 10 COVID-19-MV über Veranstaltungen gelten auch für Veranstaltungen an privaten Orten, soweit es sich nicht um den privaten Wohnbereich handelt. Nicht als privater Wohnbereich in diesem Sinne gelten Anlagen oder Anlagenteile, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie beispielsweise Vereinslokale, Garagen, Werkstätten, Scheunen und Ställe.“
Verweise auf die COVID-19-MV beziehen sich auf die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2020.“
15.Die Überschrift des nunmehrigen § 5 lautet:
Im nunmehrigen § 5 entfällt die Absatzbezeichnung des Abs. 1 sowie der Abs. 2.
Nach dem nunmehrigen § 5 wird folgender § 6 angefügt:
(1) Die Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl.Nr. 62/2020, tritt, ausgenommen die Änderung betreffend § 2, am 25. Oktober 2020 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2020 tritt am 26. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Bewilligungen für Veranstaltungen, für Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte, die bereits erteilt wurden und die vor dem Hintergrund des § 1 und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung und dem § 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausgeübt werden dürfen, können unter Einhaltung der Anordnungen in dieser Verordnung ausgeübt werden.“
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