Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
LGBLA_VO_20200928_57Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 6 und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
(1) Über die Sperrstundenregelung des § 6 Abs. 2 erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/2020 (im Folgenden: COVID-19-MV), hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 01.00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassen.
(2) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 7 Abs. 5 COVID-19-MV, es sei denn, das Betreten erfolgt ausschließlich durch Kunden, die Beherbergungsgäste sind.
(3) Die ergänzende Sperrstundenregelung nach Abs. 1 gilt auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen von
Über § 10 Abs. 3 erster Satz der COVID-19-MV hinaus sind Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen nur mit einer Höchstzahl bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 500 Personen im Freiluftbereich zulässig.
(1) Diese Verordnung tritt am 29. September 2020 in Kraft.
(2) Bewilligungen für Veranstaltungen sowie für Fach- und Publikumsmessen, die bereits erteilt wurden und die vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 3 und des § 2 dieser Verordnung und dem § 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausgeübt werden dürfen, können unter Einhaltung der Anordnungen in dieser Verordnung ausgeübt werden.
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