Landes-Arbeitsstoffeverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20200921_56Landes-Arbeitsstoffeverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 11 lit. e und 19 Abs. 2 lit. d des Landes- und Gemeindebediensteten- Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:
Die Landes-Arbeitsstoffeverordnung, LGBl.Nr. 23/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2008, Nr. 50/2010, Nr. 14/2012, Nr. 34/2015 und Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2018)“ durch die Wortfolge „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020)“ ersetzt.
In den §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 und 15 wird jeweils der Ausdruck „Grenzwerteverordnung 2018“ durch den Ausdruck „Grenzwerteverordnung 2020“ ersetzt.
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