Tierzuchtverordnung
LGBLA_VO_20200916_55TierzuchtverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 63/2019, in der Fassung LGBl.Nr. 73/2019, wird verordnet:
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 4 und 17 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Nichtzuchttiere (Abs. 1) sind Tiere der Arten nach § 1 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, die keine Zuchttiere im Sinne von Art. 2 Z. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial sind.
(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker und zur Besamungstechnikerin gemäß § 13 Abs. 2 lit. a des Tierzuchtgesetzes gilt:
(2) Der Ausbildungslehrgang hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet und insbesondere in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
(4) Der Ausbildungslehrgang für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden hat mindestens 135 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten und der Ausbildungslehrgang für Schweine hat mindestens 60 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten vorzusehen. Von den angegebenen Stunden sind mindestens ein Fünftel der Unterrichtseinheiten als praktische Übungen abzuhalten.
(5) Der Ausbildungslehrgang hat mit einer Prüfung abzuschließen. Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen. Im Rahmen der Prüfung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der in Abs. 3 angeführten Lehrinhalte zu prüfen. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer und zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 2 Abs. 1 bis 5 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
(1) Soweit Ausbildungsnachweise, hinsichtlich derer ein Antrag auf Anerkennung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes eingebracht wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 2 Abs. 3 bzw. § 3 lit. a angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens drei Viertel des in § 2 Abs. 4 bzw. § 3 lit. b angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist für die Anerkennung die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 14 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes erforderlich, wobei eine entsprechende Berufspraxis mit zu berücksichtigen ist.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die in einer gemäß Art. 49a Abs. 3 der Richtlinie 2013/55/EU angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierzuchtverordnung, LGBl.Nr. 68/2009, außer Kraft.
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