LGBLA_VO_20200819_51•Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20200819_51Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz, ÄnderungGazette19.08.2020
XXXI. LT: RV 49/2020, 5. Sitzung 2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz, LGBl.Nr. 1/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2012, Nr. 58/2016 und Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:
Der Titel des Gesetzes lautet:
Im § 1 lit. a und b wird jeweils das Wort „fünften“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.
Im § 1 wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:
Im § 1 wird die bisherige lit. c als lit. d bezeichnet.
Im nunmehrigen § 1 lit. d wird das Wort „vierten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.
Der § 3 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.“
In den §§ 3 Abs. 6 und 12 Abs. 6 wird jeweils der Ausdruck „gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000)“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:
(1) In Gesetzesvorschlägen der Landesregierung oder Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes enthaltene Vorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, dürfen keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes beinhalten; sie müssen darüber hinaus durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
(2) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen nach Abs. 1 rechtfertigen können.
(3) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 1, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehen.
(1) Vorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 in Gesetzesvorschlägen der Landesregierung oder in Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes sind vor Vorlage an den Landtag bzw. vor Beschlussfassung durch die verordnungserlassende Behörde einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt durch die den Gesetzesvorschlag unterbreitende Landesregierung oder bei Verordnungsentwürfen durch die verordnungserlassende Behörde. Im Falle der Verordnungserlassung durch einen Selbstverwaltungskörper hat dieser eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst eine objektive Untersuchung zum Nachweis darüber, dass die jeweilige Vorschrift den Anforderungen nach § 31 entspricht; die Gründe für ein positives Untersuchungsergebnis sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, durch quantitative Elemente zu substantiieren. Bei der Prüfung sind die Kriterien und Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie anzuwenden und zu beachten. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift.
(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist so umfassend zu dokumentieren, dass die Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachvollzogen werden kann.
(5) Vorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 in Gesetzesvorschlägen der Landesregierung oder in Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes sind nach ihrer Erlassung von der Landesregierung bzw. von der verordnungserlassenden Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, sofern sich für diese Beurteilung maßgebliche Umstände geändert haben. Ergibt eine solche Überprüfung, dass eine Vorschrift nicht mehr den Anforderungen nach § 31 entspricht, hat die Landesregierung bzw. die verordnungserlassende Behörde die notwendige Anpassung der Vorschrift in die Wege zu leiten.
Über Gesetzesvorschläge der Landesregierung im Sinne des § 31 Abs. 1 einschließlich des Dokumentes über die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 32 hat die Landesregierung vor Vorlage an den Landtag ein Begutachtungsverfahren nach Art. 34 der Landesverfassung durchzuführen; im Rahmen des Begutachtungsverfahrens kann jede Person Änderungsvorschläge erstatten. Dies gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe im Sinne des § 31 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die verordnungserlassende Behörde das Begutachtungsverfahren durchzuführen hat; die Einleitung des Begutachtungsverfahrens durch einen Selbstverwaltungskörper setzt eine positive Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zur Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 32 Abs. 2 zweiter Satz) voraus.
(1) Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für die Übermittlung und den Empfang von Informationen im Sinne des Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zuständig.
(2) Die Landesregierung hat die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 11 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie genannten Datenbank für reglementierte Berufe zu erfassen. Zu diesem Zweck ist der Landesregierung die Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 31 Abs. 1 durch die verordnungserlassende Behörde bekannt zu geben; gleichzeitig sind der Landesregierung die in der genannten Datenbank zu erfassenden Informationen mitzuteilen.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen nach § 31 Abs. 1 der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.“
Der bisherige 4. Abschnitt wird als 5. Abschnitt und der bisherige 5. Abschnitt als 6. Abschnitt bezeichnet.
Der bisherige § 31 wird als § 36 bezeichnet.
Die Überschrift des nunmehrigen 6. Abschnittes lautet:
Der bisherige § 32 „Eigener Wirkungsbereich“ wird als § 37 und der bisherige § 32 „Behörde“ als § 38 bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 38 wird folgender § 39 angefügt:
Das Gesetz über eine Änderung des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes, LGBl.Nr. 51/2020, tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_VO_20200819_51",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_VO_20200819_51",
"bundesland": "V",
"applikation": "LgblAuth"
}
}