Rettungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20200819_50Rettungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 48/2020, 5. Sitzung 2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Rettungsgesetz, LGBl.Nr. 46/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 56/1990, Nr. 57/1997, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 8/2009, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 1 wird das Wort „und“ durch die Wortfolge „zu betreten und zu befahren sowie“ ersetzt.
Der bisherige § 16 wird als § 15 bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
(1) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen sind berechtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2, zur Verrechnung dieser Aufgaben oder zur Behandlung von Patienten erforderlich ist, folgende Daten zu verarbeiten:
(2) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben die in Abs. 1 genannten Daten fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben die in Abs. 1 genannten ihnen vorliegenden Daten zu übermitteln:
(4) Rechtsträger von Krankenanstalten bzw. Ärzte bei einem Krankentransport von einer Arztordination haben dem Rettungsdienst bzw. den anerkannten Rettungsorganisationen auf deren Anfrage die in Abs. 1 genannten ihnen vorliegenden Daten zu übermitteln, soweit dies aus den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist.
(5) Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen, Rechtsträger von Krankenanstalten (Abs. 3 lit. a und 4), Ärzte (Abs. 3 lit. b und 4) und die Gemeinden (Abs. 3 lit. d) haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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