Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, Änderung
LGBLA_VO_20200720_46Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 42/1994, wird verordnet:
Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 83/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 76/1997, Nr. 28/2000, Nr. 66/2002, Nr. 8/2007, Nr. 16/2012 und Nr. 73/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 1 wird der Betrag „21,83 Euro“ durch den Betrag „23,42 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 2 werden der Betrag „24,02 Euro” durch den Betrag „25,77 Euro“ und der Betrag „64,29 Euro” durch den Betrag „68,98 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 3 werden der Betrag „36,02 Euro“ durch den Betrag „38,65 Euro“ und der Betrag „77,15 Euro“ durch den Betrag „82,78 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 4 wird der Betrag „24,02 Euro“ durch den Betrag „25,77 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 5 wird der Betrag „36,02 Euro“ durch den Betrag „38,65 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 6 wird der Betrag „57,86 Euro“ durch den Betrag „62,08 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 7 werden der Betrag „98,36 Euro“ durch den Betrag „105,54 Euro“ und der Betrag „392,14 Euro“ durch den Betrag „420,77 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. a Z. 8 werden der Betrag „32,15 Euro“ durch den Betrag „34,50 Euro“ und der Betrag „398,62 Euro“ durch den Betrag „427,72 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit. b und c wird der Betrag „5,53 Euro“ jeweils durch den Betrag „5,93 Euro“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 46/2020, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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