Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2020“ am 9. Oktober 2020 in der Marktgemeinde Schruns
LGBLA_VO_20200714_43Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2020“ am 9. Oktober 2020 in der Marktgemeinde SchrunsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2020“ die im Plan in der Anlage, einschließlich der Erläuterungen dazu, gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 9. Oktober 2020 bis 23 Uhr offengehalten werden.
Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2020 außer Kraft.
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