Pflanzenschutzgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20200713_41Pflanzenschutzgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 20/2020, 4. Sitzung 2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, Nr. 64/2007, Nr. 62/2012, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 27/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 lit. g), dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und
Die Landesregierung hat eine Liste von Pflanzenschutzmitteln, die jedenfalls unter lit. a oder b fallen, im Internet auf der Homepage des Landes zwecks Information zu veröffentlichen.“
Im § 10 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Nach dem § 25 wird folgender § 26 angefügt:
Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 lit. g), dürfen andere Pflanzenschutzmittel als solche, die in § 10 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020 genannt sind, abweichend von der genannten Bestimmung bis längstens 31. Dezember 2020 verwenden.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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