Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle
LGBLA_VO_20200417_24Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 19/2019, 1. Sitzung 2020
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 15/2019, Nr. 62/2019 und Nr. 3/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008 , Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 50/2015, Nr. 35/2017, Nr. 37/2018, und Nr. 66/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird im Verweis „§ 16a – Verwendung personenbezogener Daten –“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im § 70 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§§ 42c“ ein Beistrich gesetzt.
Im § 82b wird in den Abs. 1, 3 und 4 die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ und im Abs. 5 das Wort „Hauptverband“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Dachverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Nach dem § 155 wird folgender § 156 angefügt:
Art. II des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 6/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird im Verweis „§ 13a – Verwendung personenbezogener Daten –“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§§ 38“ ein Beistrich eingefügt.
Im § 73 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§§ 38, 38b“ ein Beistrich eingefügt.
Im § 85b wird in den Abs. 1, 3 und 4 die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ und im Abs. 5 das Wort „Hauptverband“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Dachverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 142 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Nach dem § 161 wird folgender § 162 angefügt:
Art. III des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Das Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr. 1/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 27/2005, Nr. 3/2007, Nr. 44/2013 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ und die Wortfolge „Diesem Erfordernis“ durch die Wortfolge „Diesen Erfordernissen“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „eigenberechtigte beauftragte“ durch die Wortfolge „volljährige und entscheidungsfähige“ ersetzt.
Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 9/2012, Nr. 44/2013, Nr. 46/2017, Nr. 37/2018 und Nr. 68/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. a wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt.
Das Sittenpolizeigesetz, LGBl.Nr. 6/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck „Familiennamens bzw. Nachnamens,“ durch den Ausdruck „Familien- und“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.
Das Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl.Nr. 17/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „volljährige, entscheidungsfähige“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 4,“ der Ausdruck „§ 5a,“ und nach dem Ausdruck „§ 7,“ der Ausdruck „§ 10a,“ eingefügt.
Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 40/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 44/2013, Nr. 7/2014 und Nr. 45/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 1 lit. a wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig, entscheidungsfähig“ ersetzt.
Im § 81 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „minderjährig“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 78/2016, Nr. 78/2017, Nr. 25/2018 und Nr. 45/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „voll handlungsfähig“ durch die Wortfolge „volljährig, entscheidungsfähig“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „volljährig, entscheidungsfähig sowie“ eingefügt.
In der Überschrift des § 17a wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013, Nr. 46/2013, Nr. 10/2015, Nr. 10/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
Im Art. I § 2 Abs. 4 lit. d entfällt der Ausdruck „ein Referenzzentrum,“.
Im Art. I § 5 Abs. 1 lit. d entfällt die Wortfolge „sowie den halbstationären Bereich“.
In der Überschrift des Art. I § 8 wird nach dem Wort „Organisationseinheiten“ die Wortfolge „und organisatorische Eingliederung“ angefügt.
Der Art. I § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Fachschwerpunkte, dislozierte Wochen- oder Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt in den folgenden Typen geführt werden:
Der Art. I § 8 Abs. 4 entfällt.
Im Art. I § 8a wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abteilungen können unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend unter einer gemeinsamen Leitung geführt werden:
Im Art. I § 8b Abs. 1 entfallen die lit. a und d; die bisherigen lit. b, c, e und f werden als lit. a bis d bezeichnet; in der nunmehrigen lit. c wird das Wort „Departements“ durch das Wort „Departments“ ersetzt.
Im Art. I § 8b Abs. 2 entfallen die lit. a und c; die bisherigen lit. b, d und e werden als lit. a bis c bezeichnet; in der nunmehrigen lit. a wird nach dem Ausdruck „Akutgeriatrie/Remobilisation“ die Wortfolge „und Remobilisation und Nachsorge“ eingefügt und die Zahl „20“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
Im Art. I § 8b Abs. 3 entfällt der Ausdruck „– mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie –“ und wird die Wortfolge „der vorgehaltenen Fachrichtung“ durch die Wortfolge „oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation“ ersetzt.
Der Art. I § 8b Abs. 4 entfällt.
Der Art. I § 8c Abs. 1 lautet:
„(1) Fachschwerpunkte sind bettenführende Einrichtungen mit einem eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit. Sie dürfen nur für folgende medizinischen Sonderfächer errichtet werden: Augenheilkunde und Optometrie; Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orthopädie; Unfallchirurgie; Orthopädie und Traumatologie; Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie; Haut- und Geschlechtskrankheiten; Urologie.“
Im Art. I § 8c entfällt der Abs. 2; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 8c Abs. 3 wird nach dem Wort „eingeschränkte“ der Ausdruck „Öffnungs- und“ eingefügt und der Ausdruck „ , wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft sichergestellt ist. Sie“ durch den Ausdruck „ . Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen; außerhalb der Betriebszeiten ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen durch die Partner- oder Mutterabteilung einzurichten. Fachschwerpunkte“ ersetzt.
Im Art. I § 8d Abs. 1 wird nach dem Wort „Wochenkliniken“ der Ausdruck „befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (§ 8 Abs. 3). Sie“ eingefügt.
Der Art. I § 8d Abs. 2 lautet:
„(2) Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb (Montag bis Freitag) und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen (§ 29 Abs. 2 lit. h). Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall muss die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeiten sicherstellen.“
Der Art. I § 8d Abs. 3 entfällt.
Im Art. I § 8e Abs. 1 wird nach dem Wort „Tageskliniken“ der Ausdruck „befinden sich in einer anderen Krankenanstalt oder an einem anderen Krankenanstaltenstandort als jene der Partner- oder Mutterabteilung (§ 8 Abs. 3). Sie“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „konservative und operative“.
Der Art. I § 8e Abs. 2 lautet:
„(2) Dislozierte Tageskliniken haben eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.“
Der Art. I § 8e Abs. 3 entfällt.
Dem Art. I § 8f wird folgender Ausdruck angefügt:
„Sie können in folgenden Typen geführt werden:
Im Art. I § 8g Abs. 2 lit. a wird nach dem Ausdruck „Herzchirurgie,“ der Ausdruck „Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung,“ eingefügt und der Ausdruck „Kinder, die das 15. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „Personen, die das 14. Lebensjahr“ ersetzt.
Im Art. I § 8g Abs. 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „Herzchirurgie,“ der Ausdruck „Traumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie),“ eingefügt, nach dem Wort „Kardiologie“ der Beistrich durch den Ausdruck „für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie“ und der Ausdruck „Kinder, die das 15. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „Personen, die das 18. Lebensjahr“ ersetzt.
Im Art. I § 9 wird das Wort „auch“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des stationären Pflegebereichs“ ersetzt und vor der bisherigen lit. a folgende lit. a eingefügt:
Im Art. I § 9 werden die bisherigen lit. a bis c als lit. b bis d bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 9 lit. b wird vor dem Strickpunkt der Ausdruck „(Interdisziplinäre Pflegestation)“ eingefügt.
Im nunmehrigen Art. I § 9 lit. c wird vor dem Strickpunkt der Ausdruck „(Wochenstation)“ eingefügt.
Im nunmehrigen Art. I § 9 lit. d wird nach dem Wort „ist“ der Ausdruck „(Tagesstation)“ eingefügt sowie am Ende der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt.
Dem Art. I § 9 wird folgende lit. e angefügt:
Im Art. I § 9a Abs. 1 werden die lit. a bis d durch folgende lit. a und b ersetzt:
Im Art. I § 9a entfällt der Abs. 2, der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
Dem nunmehrigen Art. I § 9a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
(1) Anstaltsambulatorien und selbständige Ambulatorien, die als Akut-Ambulanz geführt werden, können auch in der Form Zentraler Ambulanter Erstversorgungseinheiten zur Erstversorgung von Akut- und Notfällen einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang allgemeinmedizinischer Versorgung beschränkt ist, betrieben werden.
(2) Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.
(3) Patienten und Patientinnen sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln; Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden. Im Bedarfsfall sind Patienten und Patientinnen in den stationären Bereich aufzunehmen oder an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.
(4) Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.
(5) Einer Zentralen Ambulanten Erstversorgungseinheit kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (§ 9 lit. e) direkt angeschlossen werden.“
Der Art. I § 9c entfällt.
Im Art. I § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit“ durch die Wortfolge „Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit“ ersetzt.
In den Art. I §§ 11 Abs. 2 und 11a Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Fachärzte oder Fachärztinnen des betreffenden Sonderfaches“ durch die Wortfolge „einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt.
In den Art. I §§ 11 Abs. 3 und 11a Abs. 6 wird jeweils nach dem Ausdruck „§§ 8 und 8b bis 8e“ die Wortfolge „sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG“ eingefügt.
Im Art. I § 11 Abs. 4 wird der Ausdruck „sie funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.“ durch folgende lit. a und b ersetzt:
Der Art. I § 11a Abs. 4 lautet:
„(4) Der § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.“
Im Art. I § 11b Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 11a Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.
In den Art. I §§ 18 Abs. 3, 20 Abs. 2 lit. a, 55 Abs. 2 lit. d, 56 Abs. 3 lit. c und Abs. 4, 57 Abs. 4 und 97 Abs. 4 und 6 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
Im Art. I § 18a Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im Art. I § 18a Abs. 2 entfällt das Wort „bettenführenden“ und wird nach dem Wort „Anstaltszwecks“ der Klammerausdruck „(§ 3)“ eingefügt.
Im Art. I § 21 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Bei bettenführenden Krankenanstalten kann im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der im § 18a Abs. 4 lit. b bis e angeführten Kriterien eingeholt werden.“
Im Art. I § 21 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 21 Abs. 3 wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.
Im Art. I § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Betriebsbewilligung ist“ der Ausdruck „– erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen –“ eingefügt.
Im Art. I § 24 Abs. 1 lit. i wird nach dem Wort „Großgeräte“ die Wortfolge „ausgenommen Ersatzanschaffungen“ eingefügt.
Im Art. I § 29 Abs. 2 entfällt in der lit. b die Wortfolge „oder längerfristig nur über Tag oder nur über Nacht (halbstationärer Bereich)“ und wird in der lit. e der Ausdruck „§ 32 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 32 Abs. 4“ ersetzt.
Im Art. I § 30 Abs. 2 lit. e wird der Ausdruck „bzw.“ durch das Wort „und“ und die Wortfolge „gegen Ersatz der Kosten“ durch den Ausdruck „nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
Im Art. I § 30a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „zumindest“, nach dem Ausdruck „Optometrie,“ der Ausdruck „Frauenheilkunde und Geburtshilfe,“ eingefügt, nach dem Wort „Chirurgie“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „Neurochirurgie“ die Wortfolge „und Urologie“ sowie nach dem Wort „Wartelisten“ die Wortfolge „in pseudonymisierter Form“ eingefügt.
Im Art. I § 30a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „betriebsorganisatorischen Aspekten“ die Wortfolge „und sozialen Aspekten (z.B. drohende Berufsunfähigkeit)“ eingefügt.
Im Art. I § 31 Abs. 1 wird nach dem Wort „Qualitätssicherung“ die Wortfolge „und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit“ eingefügt.
Im Art. I § 32 Abs. 3 wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „einschlägig“ eingefügt und die Wortfolge „fachärztlich qualifizierte Personen“ durch die Wortfolge „einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt.
Im Art. I § 32 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Departments, Fachschwerpunkten,“.
Dem Art. I § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden. Die Träger der Krankenanstalten haben an der österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
Im Art. I § 36 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „sowie Unfallchirurgie“ durch den Ausdruck „ , Neurologie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie“ ersetzt.
Im Art. I § 36 Abs. 2 lit. e wird nach dem Wort „außerhalb“ die Wortfolge „der Öffnungszeiten während“ und nach der Wortfolge „Rufbereitschaft eingerichtet ist“ ein Strichpunkt sowie die Wortfolge „im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen“ eingefügt.
Im Art. I § 36 Abs. 2 lit. f wird nach dem Ausdruck „ ; außerhalb der“ die Wortfolge „Öffnungszeiten während der“ und nach der Wortfolge „durch die“ der Ausdruck „Partner- oder“ eingefügt.
Im Art. I § 36 Abs. 2 lit. g wird nach der Wortfolge „außerhalb der“ die Wortfolge „Öffnungszeiten während der“ und nach dem Wort „wenn“ der Ausdruck „stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung“ eingefügt und die Wortfolge „postoperative und konservative Nachsorge sichergestellt ist“ durch die Wortfolge „Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen“ ersetzt.
Im Art. I § 39 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten oder einer Patientin durch Anstaltspersonal gekommen ist, so hat die Kinderschutzgruppe den Patientenanwalt oder die Patientenanwältin als weiteres Mitglied beizuziehen.“
Im Art. I § 39 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet.
Dem Art. I § 39a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 39 Abs. 4 über die Beiziehung des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin gilt sinngemäß.“
Im Art. I § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen“ ersetzt.
Im Art. I § 48 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „Speicherung und“, und werden das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“, der Ausdruck „durch Rechtsträger, denen“ durch den Ausdruck „im Wege eines Auftragsverarbeiters, dem“, der Ausdruck „wurden,“ durch den Ausdruck „wurde,“ und im letzten Satz das Wort „Rechtsträger“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
Im Art. I § 51 Abs. 1 lit. e entfällt nach dem Ausdruck „Gewebe-“ der Bindestrich.
Im Art. I § 51 Abs. 6 wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Dem Art. I § 57 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 3 bis 5, 7 und 8 gelten sinngemäß.“
(1) Rechtsträger von Krankenanstalten sind – unbeschadet anderer Ermächtigungen – ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 für die folgenden Zwecke zu verarbeiten:
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte betroffener Personen gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(3) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“
„(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der von der Volksanwaltschaft eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 2 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.“
Im Art. I § 71 Abs. 7 wird nach dem Wort „fachrichtungsbezogenen“ die Wortfolge „oder sonstigen“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Organisationseinheit“ der Ausdruck „ , einer Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheit (§ 9b) oder in einer Ambulanten Erstversorgungseinheit (§ 9a)“.
Im Art. I § 85 Abs. 5 entfällt in der lit. d das Wort „oder“ und wird in der lit. e der Punkt durch den Ausdruck „ ; oder“ ersetzt und folgende lit. f angefügt:
In den Art. I §§ 92a Abs. 1 und 94 Abs. 2 wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im Art. I § 94 Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
Im Art. I § 94 Abs. 6 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ und das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.
Im Art. I § 94a Abs. 4 entfällt vor der Wortfolge „zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalt“ das Wort „sowie“.
Im Art. I § 94b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „jene Personen“ der Ausdruck „gemäß § 94 Abs. 1 und 2“ eingefügt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Die Abgeltung hat durch LKF-Gebührenersätze in Verbindung mit einer Strukturpauschale zu erfolgen.“
„(2) Im Nebenkostenstellenbereich sind Leistungen in der Form einer Pauschale abzugelten.
(3) Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (§ 4 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes) das Nähere zur Ermittlung und zur Auszahlung der LKF-Gebührenersätze, der Strukturpauschale und der Nebenkostenstellenpauschale zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalten gemäß § 94 festzulegen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.“
„(4) Der für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß § 94 Abs. 2 sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten sowie des Beihilfenäquivalents jährlich mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann rückwirkend mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.“
Im Art. I § 96 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „halbstationären,“.
Im Art. I § 96 Abs. 2 wird der Beistrich durch das Wort „sowie“ und die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
Nach dem Art. I § 108c wird folgender § 108d eingefügt:
Vor dem 1. Jänner 2018 bestehende Satellitendepartments für Unfallchirurgie gemäß § 8b Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013 sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Sinne des § 8b Abs. 1 lit. d in der Fassung LGBl.Nr. 10/2018 sind spätestens bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln.“
„(16) Art. X des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der § 94b Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2020 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Im Art. II Z. 1a wird der Ausdruck „lit. g“ durch den Ausdruck „lit. e“ ersetzt und die lit. g als lit. e bezeichnet.
Im Art. II Z. 2 entfällt die Wortfolge „sowie den halbstationären Bereich“.
Im Art. II Z. 6 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“.
Im Art. II Z. 7 wird nach der Wortfolge „Die Betriebsbewilligung ist“ der Ausdruck „– erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen –“ eingefügt.
Im Art. II Z. 10 wird das Wort „Schlichtungskommission“ durch das Wort „Schiedskommission“ ersetzt.
Im Art. II Z. 33 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
Im Art. II Z. 34 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ und die Wortfolge „der Hauptverband“ durch die Wortfolge „der Dachverband“ ersetzt.
Im Art. II werden die bisherigen Z. 35 bis 38 durch folgende Z. 35 ersetzt:
„35. Nach dem § 99 werden folgende §§ 100 bis 102 eingefügt:
Die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß § 98 Abs. 6 und 99 Abs. 1 obliegt der Schiedskommission nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz. Der § 53 des Landesgesundheitsfondsgesetzes gilt sinngemäß.
Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß § 6 Abs. 1 lit. b erstellen lässt, hat er die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.
(1) Die Beziehungen der privaten Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die mit den Rechtsträgern privater gemeinnütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegeentgelte dürfen nicht niedriger sein als diejenigen, die vom gleichen Sozialversicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden.““
„39. Die bisherigen §§ 100 bis 107 werden als §§ 103 bis 110 bezeichnet und die bisherigen §§ 108 bis 109 entfallen.“
Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2018 und Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:
In den §§ 10 Abs. 2 lit. d, 13 und 53 Abs. 1 lit. a, b und c und Abs. 2 lit. b und d wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ jeweils durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 4 lit. a wird die Wortfolge „Vorarlberger Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt und nach dem Wort „Mitglieder“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 4 lit. b wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt und vor der Wortfolge „im Falle der Verhinderung“ die Wortfolge „der Gesundheitsplattform“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „vorsitzende Person und der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 3 lit. b entfällt der Ausdruck „Gesellschaft,“.
Im § 19 Abs. 4 lit. a wird das Wort „Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt und nach dem Wort „Mitglieder“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind,“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 4 lit. b wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Obmann oder der Obfrau der Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „der vorsitzenden Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „Hauptverbandes der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 94 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 94 Abs. 7“ ersetzt.
Im § 52 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Beschlüsse der Gesundheitsplattform über die Verwendung von Mitteln für Planungen und Strukturreformen (§ 47) und Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission über die Verwendung von Mitteln für Zielsteuerungsprojekte (§ 48) bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung, soweit eine solche Genehmigung in der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung vorbehalten ist. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Beschlüsse den im Abs. 3 genannten Kriterien entsprechen.“
Im § 52 werden die bisherigen Abs. 4 bis 7 als Abs. 5 bis 8 bezeichnet.
Nach dem § 56 wird folgender § 57 angefügt:
Artikel XI des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Das Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 41/1996, Nr. 58/2001, Nr. 43/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 47/2013 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 lit. c wird das Wort „kriminalpolizeiliche“ durch das Wort „kriminalpolizeilichen“ ersetzt.
Im § 6 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.“
Im § 12 Abs. 3 entfällt das Wort „öffentlichen“.
Im § 59 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. h 2. Halbsatz“ ersetzt.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 39/2018 und Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 39 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge „von Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch die Wortfolge „der Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017 und Nr. 67/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 30 Abs. 5 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 81/2016 und Nr. 67/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 1 lit. a wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt.
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011, Nr. 44/2013, Nr. 38/2014 und Nr. 27/2019, wird wie folgt geändert:
In den §§ 37 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 53 Abs. 2 lit. a Z. 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und das 24. Lebensjahr vollendet hat“.
Das Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34/1981, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 12/2010, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017 und Nr. 40/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „volljährig und entscheidungsfähig“ ersetzt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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