Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z. 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von Seilbahnanlagen
LGBLA_VO_20200410_22Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z. 2 des COVID-19- Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von SeilbahnanlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund von § 2 Z. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
(1) Das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht in Notfällen, bei Aufbau-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder im Fall einer vom Landeshauptmann im öffentlichen Interesse getroffenen Anordnung.
Diese Verordnung tritt am 14. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Mai 2020 außer Kraft.
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