Ausbildungskurse und Prüfungen nach dem Schischulgesetz sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz
LGBLA_VO_20200228_9Ausbildungskurse und Prüfungen nach dem Schischulgesetz sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem SchischulgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 24a, 25, 26 Abs. 4, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 und 6 des Vorarlberger Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 1/2008, Nr. 40/2011, Nr. 74/2012, Nr. 18/2015, Nr. 58/2016 und Nr. 4/2020, wird verordnet:
(1) Der Schilehrerverband hat die Ausbildungskurse sowie die Zulassungsprüfungen zu den jeweiligen Ausbildungskursen spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Kurses auf der Homepage des Vorarlberger Schilehrerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnisse zu bringen.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Schilehrerverband.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Zeit und den Ort der jeweiligen Prüfung spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen.
(1) Zu den Ausbildungskursen nach den Abschnitten 2 bis 4 dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten in der entsprechenden Schilaufart einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband im Rahmen einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(2) Zum Ausbildungskurs nach dem 5. Abschnitt dürfen nur Personen zugelassen werden, die Diplomschilehrer oder Diplomlanglauflehrer sind oder in der Ausbildung zum Diplomschilehrer oder Diplomlanglauflehrer stehen. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfungsgegenstände haben grundsätzlich die Unterrichtsgegenstände des Ausbildungskurses zu umfassen. Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(2) Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Unternehmerprüfung in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Unternehmerprüfung ist grundsätzlich schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt fest, welche Prüfungsgegenstände von den einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission zu prüfen sind. Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit "Nicht Genügend" beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(5) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht Genügend (5). Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüflings in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Andernfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
(6) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein entsprechendes Prüfungszeugnis nach den in den Anlagen 1 bis 13 dargestellten Mustern auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so darf der Prüfling die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand bzw. in den betreffenden Prüfungsgegenständen wiederholen.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Unterrichtsgegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnisse des Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften; Verständnis für zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftungsfragen; Verantwortlichkeiten des Schilehrers (Sorgfaltspflichten); Kenntnisse der FIS-Verhaltensregeln;
Grundkenntnisse der allgemeinen Didaktik, Methodik und Pädagogik; Kenntnisse des methodisch-didaktischen Aufbaus (Lehrweg); praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder; Unterrichtsorganisation; wichtige Kompetenzen des Schilehrers;
Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen; Allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter; Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum;
Grundkenntnisse der allgemeinen Bewegungslehre; Kenntnisse der speziellen Bewegungsabläufe beim alpinen Schifahren; Kenntnisse der schitechnischen Grundelemente und deren Wirkung; Grundprinzipien der Biomechanik;
Kenntnisse der alpinen Gefahren; Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde; Selbst- und Kameradenhilfe; Kenntnisse des organisierten Rettungseinsatzes;
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung;
Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehrer-Anwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht;
Kenntnisse über die schneesportlichen Möglichkeiten und der infrastrukturellen Einrichtungen im Wintertourismus; die Rolle der Schischule und des Schilehrers im Wintertourismus;
Bewusstseinsbildung für den Erhalt des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Verhaltensregeln zur Schonung der Umwelt beim alpinen Schifahren; Grundkenntnisse über die entsprechenden Gesetze und Vorschriften;
Kenntnisse in der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinderschiunterricht; Organisation und Durchführung des Unterrichts in einem speziellen Kinderbereich (Kinderland); Kenntnisse über die sichere Benutzung spezieller technischer Anlagen für den Kinderunterricht z.B. Förderband.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Organisation und Durchführung von Unterrichtseinheiten im Erwachsenen- und Kinderunterricht; richtiges methodisches Vorgehen; richtige Geländewahl; korrekte Demonstration der Übungen; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur;
Lehrplanmäßige Demonstration von Kurven und Übungen insbesondere in den unteren Fähigkeitsstufen; Verbesserung des individuellen Eigenkönnens.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens zehn und höchstens 15 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpine Sicherheit, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde, Naturschutz und Schiunterricht für Kinder;
Schiunterricht und Schulefahren.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Schilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Vertiefte Kenntnisse des Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften; Verständnis für zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftungsfragen; Verantwortlichkeiten des Schilehrers (Sorgfaltspflichten); Kenntnisse der FIS-Verhaltensregeln; Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen in Schigebieten;
Vertiefte Kenntnisse der allgemeinen Didaktik, Methodik und Pädagogik; weiterführende Kenntnisse des methodisch-didaktischen Aufbaus (Lehrweg); praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder; Unterrichtsorganisation; wichtige Kompetenzen des Schilehrers;
Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Schi- und Lawinenunfällen; Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern; Abtransport von Verletzten im organisierten- und im freien Schiraum;
Allgemeine Bewegungslehre; Kenntnisse der speziellen Bewegungsabläufe beim alpinen Schifahren; Kenntnisse der schitechnischen Grundelemente und deren Wirkung; spezielle Biomechanik beim alpinen Schifahren;
Kenntnisse über den Schneedeckenaufbau und seiner physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Verfahren zur Gefahrenbeurteilung; Verfahren zum Risikomanagement; Erstellung eines Schneeprofils;
Kenntnisse der Wetterkunde und deren Anwendung auf das Schilaufen abseits von gesicherten Pisten; Wissen über die alpinen Gefahren im freien Schiraum, deren Erkennen und Beurteilung; Unfallkunde;
Kenntnisse im Kartenlesen; Kenntnisse über Orientierungshilfen in der Natur;
Erweiterte Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung;
Erweiterung des Wortschatzes, insbesondere der einschlägigen Fachausdrücke, in einer Fremdsprache sowie die Vertiefung der Grammatik, um eine ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen zu ermöglichen;
Kenntnisse über den Wintertourismus im Allgemeinen; Kenntnisse über die infrastrukturellen Einrichtungen im Wintertourismus in Vorarlberg; den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus;
Vertiefte Kenntnisse zum Erhalt des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Verhaltensregeln zur Schonung der Umwelt beim alpinen Schifahren; Kenntnisse über die entsprechenden Gesetze und Vorschriften;
Kenntnisse der Entwicklung des Schilaufens und des Schilehrerwesens; Kenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete und über deren infrastrukturelle Entwicklung;
Weiterführende Kenntnisse in der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinder- und Jugendunterricht; Organisation und Durchführung des Unterrichts in speziellen Kinderbereichen.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Schilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Organisation und Durchführung von Unterrichtseinheiten im Erwachsenen- und Kinderunterricht in allen Fähigkeitsstufen; richtiges methodisches Vorgehen; richtige Geländewahl; korrekte Demonstration der Übungen; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur;
Lehrplanmäßige Demonstration von Kurven und Übungen in allen Fähigkeitsstufen;
Verbesserung des Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Gelände und Schneebedingungen; Verbesserung des individuellen Fahrkönnens im organisierten Schiraum und abseits gesicherter Pisten;
Verbesserung der Grundtechnik und des individuellen Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Schilauf (Riesenslalom); Grundkenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation;
Richtige Planung und Vorbereitung des Schilaufens abseits von Pisten; richtige Beurteilung der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; richtiges Verhalten und Risikomanagement im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens 27 und höchstens 37 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Schilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Alpinkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde, Naturschutz, Schigeschichte und Geographie sowie Schiunterricht für Kinder und Jugendliche;
Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf und Organisation des Schilaufs abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomschilehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnisse der Verhaltensregeln auf Abfahrten und an mechanischen Aufstiegshilfen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Diplomschilehrer; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule;
Kenntnisse der Didaktik, Methodik und Pädagogik des Schisports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht;
Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung eines wirksamen Schitrainings;
Kenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten bei Schi- und Lawinenunfällen im organisierten und im freien Schiraum;
Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik;
Kenntnisse in der Berg- und Gletscherkunde sowie in der Meteorologie; Kenntnisse über die objektiven und subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt und der Gefahren der Witterung insbesondere im freien Schiraum;
Kenntnisse über den Schneedeckenaufbau und seiner physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Verfahren zur Gefahrenbeurteilung; Verfahren zum Risikomanagement; Erstellung eines Schneeprofils; Unfallkunde;
Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten;
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnisse der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen; Kenntnisse über den Bau und die sichere Benützung von Funparks;
Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den Schilauf; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus;
Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für das Unterweisen der Gäste in der jeweiligen Sprache ausreichende Verständigung ermöglicht;
Kenntnisse der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Diplomschilehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Naturraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Schisport;
Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Schigebiete; historische Grundlagen des Schisports und Entwicklung des Schilehrwesens.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Schiunterricht;
Perfektionierung des praktischen Demonstrationskönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) aller Schwierigkeitsstufen nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik und Schischulmethodik erforderlich ist;
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens im situationsgerechten Fahren im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart;
Verbesserung der Schitechnik und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Schilauf; Kenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation;
Richtige Planung und Vorbereitung des Schilaufens abseits von Pisten; richtige Beurteilung der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; richtiges Verhalten und Risikomanagement im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes;
Einführung in die Tourenführung; Planung und Durchführung leichter Schitouren; Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im Gelände; zweckmäßige Verwendung der Tourenausrüstung und der Verschüttetensuchgeräte;
Einführung in das Snowboardfahren; Einführung in weitere Schilaufarten.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens 70 und höchstens 80 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung zur Prüfung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Tourismus, Fremdsprachen, Naturschutz sowie Schigeschichte und Geographie;
Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, Organisation des Schilaufs abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und Tourenführung.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnisse des Schischulgesetzes und des Bergführergesetzes und der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schiführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schiführer;
Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Schi- und Lawinenunfällen; Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern; Abtransport von Verletzten im organisierten- und im freien Schiraum;
Vorbereitung von Schitouren; Kenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der Gruppenführung; psychologische Aspekte der Entscheidungsfindung;
Kenntnisse der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen; Schneedeckenaufbau, Lawinenarten, lawinengemäßes Verhalten; Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinen;
Kenntnisse über den Aufbau der Alpen sowie über die daraus sich ergebenden schibergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren; Grundkenntnisse über das Entstehen, die Eigenheiten, die Bewegungen und Veränderungen von Gletschern;
Kenntnisse der Meteorologie; Einfluss des Wetter- und Witterungsverlaufes auf die Planung und Durchführung von Touren; Kenntnisse über die objektiven und die subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; spezifische Gefahren auf Gletschern und deren Beurteilung; Vorbeugemaßnahmen; Erste Hilfe unter hochalpinen Verhältnissen;
Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von Marschskizzen;
Materialkunde der Alpinausrüstung für Schitouren und Schibergsteigen;
Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Schiführer zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Gehen mit und ohne Schi; Begehen von winterlichen Graten; Abfahren unter Berücksichtigung der speziellen Gelände- und Schneeverhältnisse; Führung von Schitouren in Gletscherregionen;
Feststellen der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen; praxisbezogene Lawinenkunde im Rahmen mehrerer Schitouren; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schitouren und Schibergsteigen;
Praktische Anwendung von Karten, Bussole und Höhenmesser; Planung, Vorbereitung und praktische Durchführung einer Tour nach einer Marschskizze; Biwaktour;
Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Bergrettungsmethoden im hochalpinen Gelände und auf Gletschern; Selbst- und Kameradenhilfe; Handhabung von Verschüttetensuchgeräten und Rettungsgeräten.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens 14 und höchstens 28 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Diplomschilehrer zugelassen werden, die an einem Ausbildungskurs gemäß diesem Unterabschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Berufskunde, Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Ausrüstungskunde und Naturschutz;
Schitourenlaufen, Schibergsteigen und Tourenführung, praktische Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten und Rettungstechnik.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Unterrichtsgegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnisse des Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften; Verständnis für zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftungsfragen; Verantwortlichkeiten des Snowboardlehrers (Sorgfaltspflichten); Kenntnisse der FIS-Verhaltensregeln;
Grundkenntnisse der allgemeinen Didaktik, Methodik und Pädagogik; Kenntnisse des methodisch-didaktischen Aufbaus (Lehrweg); praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder; Unterrichtsorganisation; wichtige Kompetenzen des Snowboardlehrers;
Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen; Allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter; Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum;
Grundkenntnisse der allgemeinen Bewegungslehre; Kenntnisse der speziellen Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren; Kenntnisse der snowboardtechnischen Grundelemente und deren Wirkung; Grundprinzipien der Biomechanik;
Kenntnisse der alpinen Gefahren; Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde; Selbst- und Kameradenhilfe; Kenntnisse des organisierten Rettungseinsatzes;
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung;
Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht;
Kenntnisse über die schneesportlichen Möglichkeiten und der infrastrukturellen Einrichtungen im Wintertourismus; die Rolle der Schischule und des Schi- und Snowboardlehrers im Wintertourismus;
Bewusstseinsbildung für den Erhalt des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Verhaltensregeln zur Schonung der Umwelt beim Snowboardfahren; Grundkenntnisse über die entsprechenden Gesetze und Vorschriften;
Kenntnisse in der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinderschiunterricht; Organisation und Durchführung des Unterrichts in einem speziellen Kinderbereich (Kinderland); Kenntnisse über die sichere Benutzung spezieller technischer Anlagen für den Kinderunterricht z.B. Förderband.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Organisation und Durchführung von Unterrichtseinheiten im Erwachsenen- und Kinderunterricht; richtiges methodisches Vorgehen; richtige Geländewahl; korrekte Demonstration der Übungen; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur;
Lehrplanmäßige Demonstration von Kurven, Freestyle-Techniken und Übungen; Verbesserung des individuellen Eigenkönnens.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens zehn und höchstens 15 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpine Sicherheit, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde, Naturschutz und Snowboardunterricht für Kinder;
Snowboardunterricht und Schulefahren.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Vertiefte Kenntnisse des Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften; Verständnis für zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftungsfragen; Verantwortlichkeiten des Snowboardlehrers (Sorgfaltspflichten); Kenntnisse der FIS-Verhaltensregeln; Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen in Schigebieten;
Vertiefte Kenntnisse der allgemeinen Didaktik, Methodik und Pädagogik; Weiterführende Kenntnisse des methodisch-didaktischen Aufbaus (Lehrweg); praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder; Unterrichtsorganisation; wichtige Kompetenzen des Snowboardlehrers;
Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Schi- und Lawinenunfällen; Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern; Abtransport von Verletzten im organisierten- und im freien Schiraum;
Allgemeine Bewegungslehre; Kenntnisse der speziellen Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren; Kenntnisse der technischen Grundelemente und deren Wirkung; spezielle Biomechanik beim Snowboardfahren;
Kenntnisse über den Schneedeckenaufbau und seiner physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Verfahren zur Gefahrenbeurteilung; Verfahren zum Risikomanagement; Erstellung eines Schneeprofils;
Kenntnisse im Kartenlesen; Kenntnisse über Orientierungshilfen in der Natur;
Kenntnisse der Wetterkunde und deren Anwendung auf das Snowboardfahren abseits von Pisten; Wissen über die alpinen Gefahren im freien Schiraum, deren Erkennen und Beurteilung; Unfallkunde;
Erweiterte Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung;
Erweiterung des Wortschatzes insbesondere der einschlägigen Fachausdrücke in einer Fremdsprache sowie die Verbesserung der Grammatik, um eine ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen zu ermöglichen;
Kenntnisse über den Wintertourismus im Allgemeinen; Kenntnisse über die infrastrukturellen Einrichtungen im Wintertourismus in Vorarlberg; den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus;
Vertiefte Kenntnisse zum Erhalt des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Verhaltensregeln zur Schonung der Umwelt beim alpinen Schifahren; Kenntnisse über die entsprechenden Gesetze und Vorschriften;
Kenntnisse der Entwicklung des Snowboardens und des Schilehrerwesens; Kenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete und über deren infrastrukturelle Entwicklung;
Weiterführende Kenntnisse in der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinder- und Jugendunterricht; Organisation und Durchführung des Unterrichts in speziellen Kinderbereichen.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in der Fortbildung des Snowboardfahrens in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Snowboardunterricht;
Lehrplanmäßige Demonstration von Kurven und Übungen in allen Fähigkeitsstufen;
Verbesserung des Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Gelände- und Schneebedingungen; Verbesserung des individuellen Fahrkönnens im organisierten und abseits gesicherter Pisten;
Verbesserung der Grundtechniken und des persönlichen Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Snowboardfahren sowie im Bereich Freestyle;
Richtige Planung und Vorbereitung des Snowboardfahrens abseits von Pisten; richtige Beurteilung der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; richtiges Verhalten und Risikomanagement im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens 27 und höchstens 37 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Snowboardlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Alpinkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde, Naturschutz, Snowboardgeschichte und Geographie sowie Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche;
Snowboardunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf und Freestyle und Organisation des Snowboardens abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Diplomsnowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomsnowboardlehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnisse der Verhaltensregeln auf Abfahrten und an mechanischen Aufstiegshilfen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule;
Kenntnisse der Didaktik, Methodik und Pädagogik des Snowboardsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht;
Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung eines wirksamen Snowboardtrainings;
Kenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten bei Schi- und Lawinenunfällen im organisierten und im freien Schiraum;
Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik;
Kenntnisse in der Berg- und Gletscherkunde sowie in der Meteorologie; Kenntnisse über die objektiven und subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt und der Gefahren der Witterung, insbesondere im freien Schiraum;
Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten;
Kenntnisse über den Schneedeckenaufbau und seiner physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Verfahren zur Gefahrenbeurteilung; Verfahren zum Risikomanagement; Erstellung eines Schneeprofils; Unfallkunde;
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnisse der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen; Kenntnisse über den Bau und die sichere Benützung von Funparks;
Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf das Snowboardfahren; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus;
Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für das Unterweisen der Gäste in der jeweiligen Sprache ausreichende Verständigung ermöglicht;
Kenntnisse der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Diplomsnowboardlehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Naturraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Snowboardsport;
Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Schigebiete; historische Grundlagen des Snowboardsports und Entwicklung des Schilehrwesens.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Diplomsnowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Snowboardunterricht;
Perfektionierung des praktischen Demonstrationskönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Schwüngen (Richtungsänderungen) aller Schwierigkeitsstufen nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik und Snowboardmethodik erforderlich ist;
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens im situationsgerechten Fahren im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart; Freestyleübungen aller Schwierigkeitsstufen;
Verbesserung der Snowboardtechnik und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Snowboardfahren; Kenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation;
Richtige Planung und Vorbereitung des Snowboardens abseits von Pisten; richtige Beurteilung der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; richtiges Verhalten und Risikomanagement im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes;
Einführung in die Tourenführung; Planung und Durchführung leichter Snowboardtouren; Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im Gelände; zweckmäßige Verwendung der Tourenausrüstung und der Verschüttetensuchgeräte;
Einführung in das alpine Schilaufen, Einführung in weitere Schilaufarten.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens 46 und höchstens 52 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Diplomsnowboardlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Geländekunde, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstungskunde, Tourismuskunde, Fremdsprachen, Naturschutz sowie Snowboardgeschichte und Geographie.
Snowboardunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, Organisation des Snowboardens abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und Tourenführung.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Snowboardführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnisse des Schischulgesetzes und des Bergführergesetzes und der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Snowboardführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Snowboardführer;
Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Schi- und Lawinenunfällen; Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern; Abtransport von Verletzten im organisierten- und im freien Schiraum;
Vorbereitung von Snowboardtouren; Kenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der Gruppenführung; psychologische Aspekte der Entscheidungsfindung;
Kenntnisse der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen; Schneedeckenaufbau, Lawinenarten, lawinengemäßes Verhalten; Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinen;
Kenntnisse über den Aufbau der Alpen sowie über die daraus sich ergebenden schibergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren; Grundkenntnisse über das Entstehen, die Eigenheiten, die Bewegungen und Veränderungen von Gletschern;
Kenntnisse der Meteorologie; Einfluss des Wetter- und Witterungsverlaufes auf die Planung und Durchführung von Touren; Kenntnisse über die objektiven und die subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; spezifische Gefahren auf Gletschern und deren Beurteilung; Vorbeugemaßnahmen; Erste Hilfe unter hochalpinen Verhältnissen;
Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von Marschskizzen;
Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Snowboardführer zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen;
Materialkunde der Alpinausrüstung für Snowboardtouren und Schibergsteigen.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Snowboardführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Gehen mit und ohne Schi; Begehen von winterlichen Graten; Abfahren unter Berücksichtigung der speziellen Gelände- und Schneeverhältnisse; Führung von Snowboardtouren in Gletscherregionen;
Feststellen der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen; praxisbezogene Lawinenkunde im Rahmen mehrerer Snowboardtouren; Unfallkunde im Zusammenhang mit Snowboardtouren und Schibergsteigen;
Praktische Anwendung von Karten, Bussole und Höhenmesser; Planung, Vorbereitung und praktische Durchführung einer Tour nach einer Marschskizze; Biwaktour;
Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Bergrettungsmethoden im hochalpinen Gelände und auf Gletschern; Selbst- und Kameradenhilfe; Handhabung von Verschüttetensuchgeräten und Rettungsgeräten.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens 14 und höchstens 28 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Snowboardführerprüfung dürfen nur Diplomsnowboardlehrer zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang gemäß diesem Unterabschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Berufskunde, Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Natur- und Umweltkunde und Ausrüstungskunde;
Hochalpines Snowboarden und Tourenführung, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde und Rettungstechnik.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnisse des Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften; Verständnis für zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftungsfragen; Verhaltensregeln;
Grundkenntnisse der allgemeinen Didaktik, Methodik und Pädagogik; Kenntnisse des methodisch-didaktischen Aufbaus (Lehrweg); praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder; Unterrichtsorganisation; wichtige Kompetenzen des Langlauflehrers;
Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen; Allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter; Abtransport von Verletzten bei Langlaufunfällen;
Grundkenntnisse der allgemeinen Bewegungslehre; Kenntnisse der speziellen Bewegungsabläufe beim Langlaufen in der Grundschule; Grundprinzipien der Biomechanik;
Kenntnisse der alpinen Gefahren; Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde; Selbst- und Kameradenhilfe; Kenntnisse des organisierten Rettungseinsatzes;
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; richtige Anwendung von Steig- und Gleitwachsen im Schilanglauf (Wachskunde);
Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Langlauflehrer-Anwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht;
Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und der infrastrukturellen Einrichtungen im Wintertourismus; die Rolle der Schischule und des Lehrpersonals im Wintertourismus;
Bewusstseinsbildung für den Erhalt des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Verhaltensregeln zur Schonung der Umwelt beim Langlaufen; Grundkenntnisse über die entsprechenden Gesetze und Vorschriften;
Kenntnisse in der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinderunterricht.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Organisation und Durchführung von Unterrichtseinheiten im Erwachsenen- und Kinderunterricht; richtiges methodisches Vorgehen; richtige Geländewahl; korrekte Demonstration der Übungen; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur;
Lehrplanmäßige Demonstration der Langlauftechniken in der Grundschule; Verständnis für das motorische Lernen von Kindern und Erwachsenen; Verbesserung des Eigenkönnens des Anwärters.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens zehn und höchstens 15 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpine Sicherheit, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde, Naturschutz und Langlaufunterricht für Kinder;
Langlaufunterricht und Langlauftechniken.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Vertiefte Kenntnisse des Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften; Verständnis für zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftungsfragen; Verantwortlichkeiten des Langlauflehrers (Sorgfaltspflichten); Kenntnisse der FIS-Verhaltensregeln;
Vertiefte Kenntnisse der allgemeinen Didaktik, Methodik und Pädagogik; Weiterführende Kenntnisse des methodisch-didaktischen Aufbaus (Lehrweg); praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder; Unterrichtsorganisation; wichtige Kompetenzen des Langlauflehrers;
Kenntnisse der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schneetrainings von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen für das Langlaufen; Kenntnisse über gesunde Ernährung;
Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Langlauf- und Lawinenunfällen; Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen; Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum;
Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Langlaufen sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern; Kenntnisse der Grundprinzipien der Biomechanik;
Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Bedingungen der Schneedecke in Bezug auf den Langlauf; Kenntnisse der Wachskunde für den Langlauf;
Kenntnisse im Kartenlesen;
Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Langlaufausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung;
Erweiterung des Wortschatzes, insbesondere der einschlägigen Fachausdrücke, in einer Fremdsprache sowie die Verbesserung der Grammatik, um eine ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen zu ermöglichen;
Kenntnisse über den Wintertourismus im Allgemeinen und den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus; Topographie wichtiger Langlaufgebiete des In- und Auslandes;
Vertiefte Kenntnisse zum Erhalt des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Verhaltensregeln zur Schonung der Umwelt beim Langlaufen; Kenntnisse über die entsprechenden Gesetze und Vorschriften;
Kenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der alpinen Gefahren, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Organisation und Durchführung von Unterrichtseinheiten im Erwachsenen- und Kinderunterricht in allen Stufen; richtiges methodisches Vorgehen, richtige Geländewahl; korrekte Demonstration der Übungen; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur;
Lehrplanmäßige Demonstration der klassischen und freien Langlauftechniken in unterschiedlichen Geländeformen und allen Stufen;
Verbesserung der Lauftechniken und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Langlaufen; Erreichen eines vorgegebenen Zeitlimits auf einer Strecke von ca. 4 km bei Frauen bzw. 5 km bei Männern; Kenntnisse der Wettlaufordnung und der Rennorganisation.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Wachskunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde, Naturschutz und Lawinenkunde;
Langlaufunterricht, Langlauftechniken und rennmäßiges Langlaufen.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Langlaufen und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik;
Kenntnisse der allgemeinen Didaktik, Methodik und Pädagogik des Langlaufsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht;
Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schneetrainings von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen für das Langlaufen; Kenntnisse über gesunde Ernährung und Leistungssteigerung;
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Langlauf-, Schiwander- und Biathlonausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Gerätekunde für die berufliche Anwendung;
Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Bedingungen der Schneedecke in Bezug auf den Langlauf sowie die Sicherheit beim Schiwandern; Kenntnisse der Wachskunde für den Langlauf;
Kenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Langlauf- und Lawinenunfällen; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum;
Erwerben des Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht;
Kenntnisse der Schnee-, Lawinen- und Wetterkunde, der objektiven und subjektiven alpinen Gefahren des winterlichen Gebirgsraums sowie der angewandten Karten- und Orientierungskunde jeweils in dem für das Langlaufen abseits von Loipen im offenkundig nicht von Lawinen bedrohten Gelände erforderlichen Ausmaß; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Unfälle; Unfallkunde im Zusammenhang mit Langlauf- und Lawinenunfällen;
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomlanglauflehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnisse der Verhaltensregeln auf Loipen und auf den für die Erteilung von Langlauf- und Biathlonunterricht erforderlichen Anlagen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer;
Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den Langlaufsport; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus;
Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Langlaufgebiete; historische Grundlagen des Langlaufsports und Entwicklung des Langlauflehrwesens;
Kenntnisse der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Diplomlanglauflehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Naturraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Langlaufsport.
Der praktische Teil des Ausbildungskurses für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Langlaufunterricht;
Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Lauftechniken aller Leistungsstufen nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln der Langlauftechnik und Schischulmethodik erforderlich ist; lehrplanmäßige Demonstration der klassischen und freien Langlauftechniken in unterschiedlichen Geländeformen;
Perfektionierung der Lauftechniken und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Langlaufen; Erreichen eines vorgegebenen Zeitlimits auf einer Strecke von ca. 8 km bei Frauen bzw. 10 km bei Männern; Kenntnisse der Wettlaufordnung und der Rennorganisation;
Vermittlung der Grundprinzipien des Schiwanderns; richtige Vorbereitung und Planung des Schiwanderns; Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; praktische Rettungsübungen.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens 18 und höchstens 22 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Diplomlanglauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Erste Hilfe, Fremdsprachen, Alpinkunde für Langläufer, Berufskunde, Tourismuskunde, Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte und Naturschutz;
Langlaufunterricht, Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen und Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen.
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
(1) Der Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Kenntnisse des Vorarlberger Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen;
Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechtes;
Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Schneesportlehrertätigkeit;
Grundkenntnisse des Steuerrechtes, insbesondere soweit dieses für die Führung von Schischulen bzw. zur Ausübung der Konzession von Bedeutung ist;
Kenntnisse des Gesellschaftsrechtes, soweit dieses für die Betriebsorganisation von Schischulen von Bedeutung ist;
Grundkenntnisse des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb;
Kenntnisse über Einstellung und Einführung neuer Mitarbeiter sowie über deren Motivation und Kontrolle;
Managementtechnik für einen erfolgreichen Schischulbetrieb; einschlägige Kenntnisse über die Organisationsstruktur (Aufbau- und Ablauforganisation) einer leistungsfähigen Schischule;
Kenntnisse über Zahlungsverkehr, Buchführung, Lohnverrechnung, Kalkulation und Finanzierung;
Grundkenntnisse in der Vermarktung des Schischulangebotes durch eine gezielte Handhabung der Marketinginstrumente, wie Preisgestaltung, persönlicher Verkauf, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen.
(2) Beim Ausbildungskurs für konzessionierte Schneesportlehrer entfallen die Unterrichtsgegenstände Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation der Schischulen.
Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens 5 Tagen durchzuführen. Die Ausbildung kann in Module unterteilt werden.
(1) Zur Unternehmerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungskurs gemäß diesem Abschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Schischulrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Haftungsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Mitarbeiterführung, Betriebsorganisation von Schischulen, Rechnungswesen und Marketing.
(4) Die Unternehmerprüfung für konzessionierte Schneesportlehrer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Schischulrecht, Haftungsrecht, Steuerrecht, Wettbewerbsrecht, Rechnungswesen und Marketing.
(5) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungskurs zum Snowboardlehrer-Anwärter gemäß den §§ 21 bis 23 ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter nach dem 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt mit Ausnahme der Unterrichtsgegenstände bzw. Teile der Unterrichtsgegenstände Spezielle Unterrichtslehre, Spezielle Bewegungslehre, Ausrüstungskunde, Schiunterricht sowie Schulefahren.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungskurs für die Bergführerprüfung nach dem Bergführergesetz ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter nach dem 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt mit Ausnahme der Unterrichtsgegenstände bzw. Teile der Unterrichtsgegenstände Berufskunde, Spezielle Bewegungslehre, Spezielle Unterrichtslehre sowie Schiunterricht für Kinder.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter gemäß den §§ 5 bis 7 ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Snowboardlehrer-Anwärter nach dem 3. Abschnitt 1. Unterabschnitt mit Ausnahme der Unterrichtsgegenstände bzw. Teile der Unterrichtsgegenstände Spezielle Unterrichtslehre und Spezielle Bewegungslehre, Ausrüstungskunde, Snowboardunterricht sowie Schulefahren.
(4) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Schilehrer-Anwärter ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter nach dem 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(5) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Snowboardlehrer-Anwärter nach dem 3. Abschnitt 1. Unterabschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(6) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Langlauflehrer-Anwärter ersetzt den Ausbildungskurs zum Langlauflehrer-Anwärter nach dem 4. Abschnitt 1. Unterabschnitt, sofern der Ausbildungskurs eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(7) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Schilehrer ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer nach dem 2. Abschnitt 2. Unterabschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 27 Ausbildungstagen umfasst.
(8) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Snowboardlehrer ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Snowboardlehrer nach dem 3. Abschnitt 2. Unterabschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 27 Ausbildungstagen umfasst.
(9) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Langlauflehrer ersetzt den Ausbildungskurs zum Langlauflehrer nach dem 4. Abschnitt 2. Unterabschnitt, sofern der Ausbildungskurs eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(10) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungskurs für die Diplomlanglauflehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl.Nr. 15/1995, in der geltenden Fassung, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs für Diplomlanglauflehrer nach dem 4. Abschnitt 3. Unterabschnitt.
(11) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungskurs für Schiführer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl.Nr. 15/1995, in der geltenden Fassung, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs für Schiführer nach dem 2. Abschnitt 4. Unterabschnitt.
(12) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zur Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbildung zur Unternehmerprüfung nach dem 5. Abschnitt.
(13) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter nach dem 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt.
(14) Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Schilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schilehrer-Anwärter nach dem 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt.
(15) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Snowboardlehrer-Anwärter nach dem 3. Abschnitt 1. Unterabschnitt.
(16) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Langlauflehrer-Anwärter nach dem 4. Abschnitt 1. Unterabschnitt.
(17) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung für Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Diplomschilehrer nach dem 2. Abschnitt 3. Unterabschnitt bzw. zum Diplomsnowboardlehrer nach dem 3 Abschnitt 3. Unterabschnitt.
(18) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung für Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs zum Schiführer nach dem 2. Abschnitt 4. Unterabschnitt bzw. zum Snowboardführer nach dem 3. Abschnitt 4. Unterabschnitt, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Skiführerinnen und Skiführern bzw. Snowboardführerinnen und Snowboardführern teilgenommen wurde.
(1) Die erfolgreich abgelegte Snowboardlehrer-Anwärterprüfung gemäß § 24 ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8 mit Ausnahme der Gegenstände bzw. Teile der Gegenstände Spezielle Unterrichtslehre, Spezielle Bewegungslehre, Ausrüstungskunde, Schiunterricht sowie Schulefahren.
(2) Die erfolgreich abgelegte Bergführerprüfung nach dem Bergführergesetz ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8 mit Ausnahme der Gegenstände bzw. Teile der Gegenstände Berufskunde, Spezielle Bewegungslehre, Spezielle Unterrichtslehre sowie Schiunterricht für Kinder.
(3) Die erfolgreich abgelegte Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8 ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung gemäß § 24 mit Ausnahme der Gegenstände bzw. Teile der Gegenstände Spezielle Unterrichtslehre, Spezielle Bewegungslehre, Ausrüstungskunde, Snowboardunterricht sowie Schulefahren.
(4) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur Ausbildung zum Schilehrer-Anwärter ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(5) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung gemäß § 24, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(6) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Langlauflehrer-Anwärter ersetzt die Langlauflehrer-Anwärterprüfung gemäß § 40, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(7) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur Ausbildung zum Schilehrer ersetzt die Schilehrerprüfung gemäß § 12, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 27 Ausbildungstagen umfasst.
(8) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Snowboardlehrer ersetzt die Snowboardlehrerprüfung gemäß § 28, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 27 Ausbildungstagen umfasst.
(9) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Langlauflehrer ersetzt die Langlauflehrerprüfung gemäß § 44, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfasst.
(10) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung für die Diplomlanglauflehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl.Nr. 15/1995, in der geltenden Fassung, ersetzt die Diplomlanglauflehrerprüfung gemäß § 48.
(11) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung am Lehrgang zur Ausbildung für Schiführer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl.Nr. 15/1995, in der geltenden Fassung, ersetzt die Schiführerprüfung gemäß § 20.
(12) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Unternehmerprüfung nach dem 5. Abschnitt, mit Ausnahme des Prüfungsfachs Schischulrecht.
(13) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8 mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, sowie Schiunterricht für Kinder.
(14) Die erfolgreich abgelegte Prüfung der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung gemäß § 8 mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde, Tourismuskunde und Schiunterricht für Kinder.
(15) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung gemäß § 24 mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde, Tourismus und Snowboardunterricht für Kinder.
(16) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Langlauflehrer-Anwärterprüfung gemäß § 40 mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Tourismus.
(17) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung für Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. Snowboardlehrerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführerinnen und Snowboardführern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien, ersetzt die Diplomschilehrerprüfung gemäß § 16 bzw. die Diplomsnowboardlehrerprüfung gemäß § 32.
(18) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung für Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. Snowboardlehrerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführerinnen und Snowboardführern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien, ersetzt die Schiführerprüfung gemäß § 20 bzw. die Snowboardführerprüfung gemäß § 36, sofern die genannte Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zur Skiführerin und zum Skiführer bzw. zur Snowboardführerin und zum Snowboardführer umfasst.
(1) Ein Befähigungsnachweis nach der delegierten Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG ersetzt die Ausbildung und Prüfung für Schilehrer nach dem 2. Abschnitt 1. und 2. Unterabschnitt.
(2) Sofern neben der Qualifikation entsprechend der in Abs. 1 genannten Verordnung eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Schilehrerausbildung und 95 Tage Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, ersetzt dies die Ausbildung und Prüfung zum Diplomschilehrer nach dem 2. Abschnitt 3. Unterabschnitt.
(3) Die Landesregierung hat darüber hinaus auf Antrag Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des 7. Abschnittes des Schischulgesetzes anzuerkennen.
(4) Einem Nachweis gemäß Abs. 3 sind jene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise gleichgestellt, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, indem dieser Beruf nicht reglementiert ist, sofern die antragstellende Person dort eine entsprechende Berufsausübung von zumindest einjähriger Dauer während der vorhergehenden zehn Jahre nachweisen kann.
(5) Dem Antrag auf Anerkennung gemäß § 29 Schischulgesetz sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen:
(6) Nachweise nach Abs. 5 lit. a und b sind sowohl im Original oder in beglaubigter Kopie als auch mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache einzureichen. Nachweise nach Abs. 5 lit. c, d und e können sowohl im Original oder in Kopie als auch mit einer einfachen Übersetzung in die deutsche Sprache eingereicht werden.
(7) Als zuständige Stelle eines Mitgliedstaates für die Ausstellung von Nachweisen im Sinne des § 29 Schischulgesetzes gelten jedenfalls die dort ansässigen Berufsverbände und Behörden.
(8) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der nach Abs. 3 oder 4 nachgewiesenen Qualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes und in diesen Verordnungen geregelt sind und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, hat die Landesregierung die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. In diesem Bescheid ist auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.
(9) Wenn eine Qualifikation nach § 4 Abs. 2 lit. e des Schischulgesetzes anerkannt werden soll und wesentliche Unterschiede im Sinne von Abs. 5 bestehen, hat die Vorschreibung der antragstellenden Person die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu ermöglichen.
(10) Die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang gemäß § 29 Abs. 4 Schischulgesetz haben beim Schilehrerverband zu erfolgen. Der Schilehrerverband hat das Ergebnis der Eignungsprüfung bzw. des Anpassungslehrganges zu bescheinigen und hiervon die Landesregierung zu benachrichtigen.
(11) Die §§ 3 bis 10 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen, LGBl.Nr. 51/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2007, Nr. 91/2014 und Nr. 86/2015, die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, LGBl.Nr. 52/2004, die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schiführer, LGBl.Nr. 53/2004, die Verordnung der Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomlanglauflehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen, LGBl.Nr. 88/2015, die Verordnung der Landesregierung über die Unternehmerprüfung nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 54/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 90/2015, und die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter, LGBl.Nr. 6/2008, außer Kraft.
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