Bergführergesetz, Änderung
LGBLA_VO_20200227_5Bergführergesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 7/2019, 3. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bergführergesetz, LGBl.Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 44/2013 und Nr. 59/2016, wird wie folgt geändert:
Der § 1 Abs. 2 lit. c lautet:
Im § 1 Abs. 2 lit. d wird das Wort „Schilehrern“ durch das Wort „Schneesportlehrern“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 lit. f wird nach dem Wort „Entgelt“ der Ausdruck „– ausgenommen für Tätigkeiten im Wettkampfsport –“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 2 lit. i wird nach dem Wort „Waldpädagogen“ ein Beistrich und das Wort „Naturführer“ eingefügt.
Der § 1 Abs. 2 lit. k lautet:
Der § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausüben, haben sich auf Verlangen einer von der Landesregierung schriftlich beauftragten Person, die Bergführer oder sonst zur Kontrolle geeignet ist, auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 2 berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen. Auf Verlangen hat die von der Landesregierung beauftragte Person im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit einen Ausweis als Nachweis ihrer schriftlichen Beauftragung vorzuweisen.“
Im § 2 Abs. 1 lit. d wird nach dem Ausdruck „§ 22“ der Klammerausdruck „(Bergwanderungen)“ eingefügt.
Der § 2 Abs. 1 lit. e lautet:
Im § 4 werden die Abs. 4 bis 6 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet und nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die Verlässlichkeit im Sinne von Abs. 1 lit. c liegt auch bei einer Person nicht vor, deren Konzession aufgrund § 18 Abs. 2 lit. b oder c widerrufen worden ist und seit dem Widerruf zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.“
Im nunmehrigen § 4 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „den Abs. 3 und 5“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 6“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 2 wird in der lit. a das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, die lit. b wird als lit. c bezeichnet und nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:
Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 bis 6“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 bis 6“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.
Im § 23 werden die Abs. 6 bis 8 als Abs. 7 bis 9 bezeichnet und nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Wanderführer nach Abs. 4 haben sich auf Verlangen gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes auszuweisen. § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
Im nunmehrigen § 23 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 8“ ersetzt.
Die Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnittes lautet:
In den §§ 27 Abs. 1 und 46 Abs. 1 lit. m und n wird das Wort „Bergsteigerschule“ jeweils durch die Wortfolge „Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 2 wird das Wort „Bergsteigerschule“ durch den Ausdruck „Schule nach Abs. 1“ ersetzt und nach dem Wort „darf“ der Ausdruck „– abhängig vom Berechtigungsumfang –“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Bergführerberuf“ durch die Wortfolge „Beruf des Bergführers, Canyoning-Führers, Sportkletterlehrers oder Wanderführers“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 4 wird das Wort „Bergsteigerschule“ durch den Ausdruck „Schule nach Abs. 1“ ersetzt.
Der § 27 Abs. 5 lautet:
„(5) Unterricht in den für Bergsteigen, Canyoning-Touren, Sportklettern oder Bergwandern erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten darf eine Schule nach Abs. 1 – über den eigentlichen Bewilligungsumfang hinaus – nur dann erteilen, wenn der Bewilligungsinhaber auch über eine dieser Tätigkeit entsprechende Konzession oder Berechtigung verfügt. Dasselbe gilt für das Führen und Begleiten in diesen Bereichen.“
„(6) Die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Wandern“ und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bergsteigen, Begehen von Schluchten, Sportklettern oder Bergwandern hinweisen, sind den nach Abs. 1 bewilligten Schulen vorbehalten.“
In den §§ 28 Abs. 1 und 3, 30 Abs. 2, 33 Abs. 3 lit. b, 35 Abs. 2 lit. c bis e, 44 Abs. 4 und 46 Abs. 1 lit. i, k und l wird das Wort „Bergsteigerschule“ jeweils durch den Ausdruck „Schule gemäß § 27 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für den praktischen Unterricht in den für Bergtouren, Canyoning-Touren bzw. Klettertouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen“ und wird nach dem Ausdruck „(§ 7)“ die Wortfolge „bzw. durch die Wanderführerausbildung (§ 24)“ sowie nach dem Ausdruck „§§ 10 und 11“ die Wortfolge „oder nach § 24 in Verbindung mit § 11“ eingefügt.
Im § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „den praktischen Unterricht in den für“ durch die Wortfolge „die bei“ und der Ausdruck „§ 24“ durch den Ausdruck „§ 20“ ersetzt.
Im § 29 entfällt der Abs. 3; der bisherige Abs. 4 wird als Abs. 3 bezeichnet.
Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Als Gehilfen dürfen an künstlichen Kletterwänden mit Sicherungspunkten in gleicher Weise wie Sportkletterlehreranwärter auch Personen herangezogen werden, die bezüglich dieser Anforderungen eine im Wesentlichen gleichwertige Ausbildung wie Sportkletterlehreranwärter nachweisen können. Der Bewilligungsinhaber hat dem Bergführerverband die Aufnahme der Tätigkeit eines Gehilfen unter Nachweis der wesentlichen Gleichwertigkeit dessen Ausbildung im Vorhinein, spätestens jedoch 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit, anzuzeigen.“
Im § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „den praktischen“ durch die Wortfolge „die Erteilung von“ ersetzt.
Im § 32 wird die Wortfolge „Die Unterweisung in Bergsteigerschulen ist“ durch die Wortfolge „Die Lehrkräfte haben den Lehrstoff“ und das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach dem Wort „Schluchten,“ die Wortfolge „an Kletterwänden oder bei Bergwanderungen,“ eingefügt.
Im § 33 Abs. 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „endet oder ruht“ durch die Wortfolge „ , Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer oder die Berechtigung als Wanderführer endet“ ersetzt.
Im § 34 Abs. 1 wird das Wort „Bergsteigerschulen“ durch die Wortfolge „Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern“ ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 21“ die Wortfolge „oder als Wanderführer nach § 23 Abs. 4“ eingefügt.
Im § 34 entfällt der Abs. 2; die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden als Abs. 2 bis 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 34 Abs. 2 wird nach dem Wort „Canyoning-Führeranwärter“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Sportkletterlehreranwärter“ der Ausdruck „und Gehilfen gemäß § 29 Abs. 4“eingefügt.
Im nunmehrigen § 34 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „von Bergsteigerschulen“.
Im nunmehrigen § 34 Abs. 4 wird das Wort „Bergsteigerschulen“ durch die Wortfolge „Schulen für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bergsteigerschule und für Lehrkräfte einer Bergsteigerschule“ durch die Wortfolge „Schule gemäß § 27 Abs. 1 und für deren Lehrkräfte“ ersetzt.
In den §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. k sowie 38 Abs. 1 wird das Wort „Bergsteigerschulen“ jeweils durch die Wortfolge „Schulen gemäß § 27 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 1 lit. b wird nach dem Verweis auf „§ 31 Abs. 3 – Versicherungspflicht –“ ein Punkt eingefügt und entfällt der Verweis auf „§ 43 – Bergführerverzeichnis – .“.
Im § 37 Abs. 2 lit. f wird nach dem Wort „Canyoning-Führerwesens“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „Sportkletterlehrertätigkeit“ die Wortfolge „und der Wanderführertätigkeit“ sowie nach dem Wort „Sportkletterns“ ein Beistrich und die Wortfolge „des Bergwanderns“ eingefügt.
Im § 37 Abs. 2 lit. g wird nach dem Wort „Canyoning-Führerwesens“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Sportkletterlehrertätigkeit“ die Wortfolge „und der Wanderführertätigkeit“ eingefügt.
Im § 37 Abs. 2 lit. h wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Sportkletterns“ die Wortfolge „und des Bergwanderns“ eingefügt.
Im § 37 Abs. 2 lit. i wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Sportklettern“ die Wortfolge „und beim Bergwandern“ eingefügt.
Im § 37 wird der Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet und nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der Bergführerverband ist verpflichtet, folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder, von im Ausflugsverkehr tätigen Personen sowie von sonstigen Personen, die eine Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben bzw. ausüben wollen, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit sowie der körperlichen, geistigen und fachlichen Eignung, ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten, versicherungsbezogene Daten, Daten über die Erteilung, das Ruhen oder das Ende einer Konzession sowie Daten über die Erteilung und das Ende der Bewilligung einer Schule gemäß § 27 Abs. 1.“
„Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.“
„(2) Der Bergführerverband hat der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Datenverarbeitungen gemäß § 37 Abs. 3 zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung in gleicher Weise wie deren Mitglieder einzuladen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Vollversammlung einzuberufen, soweit dies zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geboten ist. Der Obmann hat diesem Verlangen binnen zwei Wochen zu entsprechen.
(5) Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung des Bergführerverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss gesetzwidrig ist.
(6) Der Bergführerverband hat das Ergebnis der Wahl seiner Organe der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens einem Zehntel der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des Bergführerverbandes oder von Amts wegen rechtswidrige Wahlen mit Bescheid aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte; ein solcher Antrag ist binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl bei der Landesregierung einzubringen.“
Im § 42 entfällt der bisherige Abs. 3 und werden die bisherigen Abs. 2 und 4 als Abs. 7 und 8 bezeichnet.
Der nunmehrige § 42 Abs. 7 lautet:
„(7) Sonstige rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Bergführerverbandes sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.“
Der § 43 entfällt.
Im § 46 Abs. 1 lit. a wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Sportklettern“ die Wortfolge „oder beim Bergwandern“ eingefügt.
Im § 46 Abs. 1 lit. j wird der Ausdruck „ „Bergsteigerschule“ “ durch den Ausdruck „ „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Wandern“ “ und der Ausdruck „§ 27 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 6“ ersetzt.
Im § 46 Abs. 1 lit. l wird der Ausdruck „§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „§§ 13 Abs. 1 und 5, 14“ ersetzt.
Im § 46 Abs. 1 lit. m wird nach dem Wort „Canyoning-Touren“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Sportklettern“ die Wortfolge „oder bei Bergwanderungen“ eingefügt.
Im § 46 Abs. 1 lit. n wird nach dem Wort „Sportkletterlehrer“ ein Beistrich sowie das Wort „Wanderführer“ eingefügt und der Ausdruck „§ 21 Abs. 6 oder nach § 34 Abs. 4“ durch den Ausdruck „den §§ 21 Abs. 7, 23 Abs. 6 oder 34 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 46 Abs. 2 wird die Zahl „2.000“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
Nach dem § 47 wird folgender § 48 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 5/2020, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020 können ab dem Tag der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 5/2020, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Die nach § 27 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 5/2020 erteilten Bewilligungen für Bergsteigerschulen gelten als Schulen für Bergsteigen gemäß § 27 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020.
(4) Für die Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Schule für Sportklettern genügt abweichend von § 27 Abs. 2 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020 fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 5/2020, dass der Sportkletterlehrer nachweislich mindestens zwei Jahre den Beruf als Sportkletterlehrer ausgeübt hat.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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