Ausübung der Fischerei am Bodensee, Änderung
LGBLA_VO_20191119_80Ausübung der Fischerei am Bodensee, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 5, 11 Abs. 3 und 11a Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 81/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 32/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1983, Nr. 58/1984, Nr. 56/1985, Nr. 56/1987, Nr. 63/1988, Nr. 31/1990, Nr. 50/1991, Nr. 78/1997, Nr. 50/1999, Nr. 37/2002, Nr. 78/2003, Nr. 55/2006, Nr. 71/2007, Nr. 91/2009, Nr. 74/2010, Nr. 30/2011, Nr. 81/2012, Nr. 59/2013, Nr. 67/2014, Nr. 119/2015, Nr. 112/2016, Nr. 96/2017 und Nr. 74/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „einem Satz“ durch die Wortfolge „höchstens zwei Sätzen zu je mindestens zwei Netzen“ ersetzt.
Der § 16c Abs. 2 lautet:
„(2) Beim Fischen mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 Metern eingehalten werden, um Schäden an Gerätschaften und eine Verletzungsgefahr durch Angelhaken für Dritte zu vermeiden.“
Im § 21 Abs. 1 wird bei der Fischart „Seesaibling (Rötel)“ der Ausdruck „25cm“ durch das Zeichen „-“ ersetzt.
Im § 21b Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zwölf Felchen“ die Wortfolge „und fünf Seesaiblinge“ und im zweiten Satz nach dem Wort „Felchen“ die Wortfolge „und Seesaiblinge“ eingefügt.
Der § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Inhaber einer Erlaubnis zur Ausübung der Angelfischerei haben eine Fangliste zu führen. Alle gefangenen Felchen und Seesaiblinge sind unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich einzutragen. Gefangene Fische der übrigen Arten sollen ebenfalls unmittelbar nach dem Fang eingetragen werden, sind aber jedenfalls spätestens vor Verlassen des Fangplatzes nach Art, Stückzahl und erforderlichenfalls Gesamtgewicht in die Fangliste einzutragen. Diese Fanglisten sind spätestens bis zum 10. Jänner des folgenden Jahres dem Fischereiberechtigten zu übermitteln. Dieser hat die Gesamtfangergebnisse bis zum 31. Jänner der Behörde schriftlich bekannt zu geben.“
Der § 31a entfällt.
Im § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 80/2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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