Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz
LGBLA_VO_20191111_79Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in FrastanzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN .18, .19 und 76/2, GB Frastanz, und der Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 71/2 und 76/1, GB Frastanz, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 895 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.
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