Gesetz über das Amt der Landesregierung (ALReg-G)
LGBLA_VO_20190911_70Gesetz über das Amt der Landesregierung (ALReg-G)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 81/2019, 6. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung (§ 2) zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin.
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Maßgabe der folgenden Absätze ist auch eine Gliederung in Gruppen und nachgeordnete Dienststellen zulässig.
(2) Abteilungen können in Gruppen zusammengefasst werden.
(3) Einer oder mehreren Abteilungen kann auch eine Dienststelle nachgeordnet sein.
(4) Den Abteilungen und den nachgeordneten Dienststellen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor. Es kann vorgesehen werden, dass auch einer Gruppe ein Bediensteter oder eine Bedienstete des Amtes der Landesregierung vorsteht.
(5) Das Nähere zur Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geregelt. Insbesondere sind darin zu regeln
(6) Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Sie ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(1) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geregelt.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Sie ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 bis 9, 11 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, einschließlich der in den §§ 13 und 16 vorgesehenen Mitwirkung von Organen des Bundes, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Für den Fall, dass § 4 in der Fassung LGBl.Nr. 70/2019 oder Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über das Amt der Landesregierung, LGBl.Nr. 70/2019, ohne diese Bestimmung oder die betroffenen Teile dieser Bestimmung kundzumachen.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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