Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190911_69Landesverwaltungsgerichtsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 80/2019, 6. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl.Nr. 19/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 werden das Wort „und“ am Ende der lit. b sowie der Punkt am Ende der lit. c jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Im § 2 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im § 2 Abs. 5 lit. b entfällt die Wortfolge „der Vollversammlung“ und wird der Ausdruck „gemäß § 7 Abs. 2 lit. f“ durch die Wortfolge „über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines Monats“ durch die Wortfolge „von sechs Wochen“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Im § 7 Abs. 2 lit. d wird am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 2 lit. e und f entfällt; die bisherige lit. g wird als lit. e bezeichnet.
Im § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. g“ durch den Ausdruck „lit. e“ ersetzt.
Nach dem § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 bis 9, 11 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, einschließlich der in den §§ 13 und 16 vorgesehenen Mitwirkung von Organen des Bundes, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Der § 9 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Im § 9 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Bei folgenden Entscheidungen besteht der Senat abweichend von Abs. 2 nicht aus drei, sondern aus neun Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes:
Im § 9 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Der § 11 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die Geschäftsverteilung an den Bund zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen; die §§ 3 und 6 des Kundmachungsgesetzes gelten sinngemäß.“
„(5) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die Geschäftsordnung an den Bund zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen; die §§ 3 und 6 des Kundmachungsgesetzes gelten sinngemäß.“
In der Überschrift des § 16 wird vor dem Wort „Tätigkeitsbericht“ das Wort „Übermittlungspflicht,“ eingefügt.
Im § 16 wird der bisherige Text als Abs. 2 bezeichnet und vor dem nunmehrigen Abs. 2 folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Ist die belangte Behörde in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung oder in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht der Landeshauptmann, so ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ohne unnötigen Aufschub auch dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen oder wenn die Entscheidung ohnehin der Landesregierung oder dem Landeshauptmann als revisionsberechtigte Stelle zuzustellen ist.“
In der Überschrift des § 18 wird die Wortfolge „ , auf das die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 anzuwenden sind“ durch die Wortfolge „von Mitgliedern nach § 17 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 1 wird nach dem Wort „finden“ der Ausdruck „– vorbehaltlich des Abs. 9 –“ eingefügt.
Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Mitglieder nach § 17 Abs. 1 können nach Maßgabe der §§ 111f, 111g und 127 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in den Anwendungsbereich des Landesbedienstetengesetzes 2000 und dort in das „Gehaltssystem neu“ wechseln; diesfalls kommen die für Landesbeamte und -beamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe des folgenden § 19 Abs. 2 bis 8, ausgenommen der Verweis auf § 97 im Abs. 8, sinngemäß zur Anwendung.“
In der Überschrift des § 19 wird die Wortfolge „ , auf das die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 anzuwenden sind“ durch die Wortfolge „von Mitgliedern nach § 17 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Landesverwaltungsgerichtes“ und wird nach dem Wort „Landesbeamte“ die Wortfolge „und -beamtinnen“ eingefügt.
Der § 19 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Für Mitglieder, die nach dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind sowie für Mitglieder, die vor dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind und eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 abgegeben haben, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes des ersten Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe, dass
(6) Für Mitglieder, die vor dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind und die keine Erklärung nach § 111d Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 abgegeben haben, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen des fünften Abschnittes des ersten Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe, dass
Im § 19 Abs. 8 entfällt der Verweis auf „§ 68 – Aufstieg in höhere Gehaltsklassen, mit Ausnahme des Abs. 2 –“ und wird nach dem Verweis auf „§ 82 – Überprüfungskommission –“ beginnend in einer neuen Zeile der Verweis auf „§ 82j – Aufstieg in höhere Gehaltsklassen, mit Ausnahme des Abs. 2 –“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Landesbedienstetengesetzes 1988“ die Wortfolge „bzw. – im Falle des § 18 Abs. 9 – die für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000“ eingefügt.
Nach dem § 20 wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:
Über Beschwerden in Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 lit. d hat ein Senat des Landesverwaltungsgerichtes zu entscheiden; im Übrigen gelten die §§ 84 und 85 des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Beschwerden nach § 2 Abs. 1 lit. d kein Anwaltszwang besteht.“
Der bisherige 5. Abschnitt wird als 6. Abschnitt bezeichnet.
Nach dem § 22 wird folgender § 23 eingefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2019, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 2, 3, 6, 7, 8a, 9, 11, 15 und 16 sowie betreffend den 5. Abschnitt einschließlich der geänderten Bezeichnung des nachfolgenden Abschnittes, am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Änderungen betreffend die §§ 11 und 15 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Für den Fall, dass § 8a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2019 oder Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2019, ohne diese Bestimmung oder die betroffenen Teile dieser Bestimmung kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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