Tierzuchtgesetz
LGBLA_VO_20190903_63TierzuchtgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 70/2019, 6. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
(2) Dieses Gesetz legt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, Begleitregelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial („EU-Tierzuchtverordnung“), zu den darauf gestützten Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten sowie zu weiteren einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union fest.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der EU-Tierzuchtverordnung vorkommen, im Sinne dieser Verordnung zu verstehen.
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen muss folgende Stammdaten enthalten:
(2) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller seinen Sitz in Vorarlberg hat und die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der EU-Tierzuchtverordnung erfüllt sind. Die Entscheidung ergeht mit Bescheid der Behörde; dies gilt auch für den Entzug der Anerkennung auf Grund des Art. 6 Abs. 2 der EU-Tierzuchtverordnung.
(3) Vor ihrer Entscheidung über den Antrag hat die Behörde ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 24) einzuholen.
(4) Entscheidungen über die Ablehnung einer Anerkennung sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission nach Art. 5 Abs. 2 der EU-Tierzuchtverordnung mitzuteilen.
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z. 1 lit. b der EU-Tierzuchtverordnung genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
(6) Eine Liste der in Österreich anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen im Sinne von Art. 7 der EU-Tierzuchtverordnung wird vom Bund geführt. Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu diesem Zweck die erforderlichen Daten nach Art. 7 Abs. 2 der EU-Tierzuchtverordnung ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben.
(1) Einem Antrag eines in Vorarlberg anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens auf Genehmigung eines Zuchtprogrammes sind Angaben beizulegen, die der Behörde die Beurteilung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der EU-Tierzucht-verordnung ermöglichen.
(2) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 24) einzuholen.
(3) Geht aus dem Antrag hervor, dass das Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („Vertragsstaat“) durchgeführt werden soll, kommt § 6 Abs. 2 und 3 sinngemäß zur Anwendung.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn trotz Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 3 Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 10 der EU-Tierzuchtverordnung vorliegen.
(5) Die Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 1 ergeht mit Bescheid der Behörde. Ein genehmigtes Zuchtprogramm erstreckt sich auf ganz Vorarlberg.
(6) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogrammes, das sie in Vorarlberg rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogrammes entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie, soweit sie dazu befugt sind, lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
(7) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogrammes mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.
(1) Einer Anzeige eines in Vorarlberg anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens betreffend wesentliche Änderungen eines genehmigten Zuchtprogrammes (§ 4) sind Angaben beizulegen, die der Behörde die Beurteilung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung ermöglichen.
(2) Die Behörde kann die Änderung des Zuchtprogrammes durch Verstreichen der Frist nach Art. 9 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung oder durch Bescheid genehmigen. Die genehmigte Änderung ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung ist dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(3) Erfüllt das geänderte Zuchtprogramm die Anforderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung nicht, so ist es durch die Behörde mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(1) Wenn ein in Vorarlberg anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm im Sinne von Art. 12 der EU-Tierzuchtverordnung in einem anderen Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchführen möchte, ist dies der Behörde unter Beilegung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, schriftlich anzuzeigen.
(2) Nach Eingang einer Anzeige nach Abs. 1 hat die Behörde nach Art. 12 Abs. 2 der EU-Tierzuchtverordnung vorzugehen.
(3) Verweigert die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates bzw. Vertragsstaates ihre Zustimmung und beantragt der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen eine Überprüfung dieser Verweigerung im Sinne von Art. 12 Abs. 8 der EU-Tierzuchtverordnung, leitet die Behörde den Antrag der für die Entscheidung zuständigen Behörde weiter und arbeitet mit dieser zusammen.
(1) Wird die Behörde darüber benachrichtigt, dass ein in einem anderen Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen sein genehmigtes Zuchtprogramm auch in Vorarlberg durchführen möchte, hat sie zu prüfen, ob Verweigerungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung vorliegen.
(2) Teilt die Behörde nicht binnen 90 Tagen ihre Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 3 der EU-Tierzuchtverordnung mit, gilt dies als Zustimmung. Bei einer Ausweitung von einem anderen Bundesland beträgt die Frist für die Verweigerung vier Wochen. In Fall einer Zustimmung erstreckt sich das Zuchtprogramm auf ganz Vorarlberg.
(3) Eine Verweigerung der Ausweitung auf Vorarlberg erfolgt durch Bescheid der Behörde. Dieser ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen im Wege der Behörde des anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates bzw. Vertragsstaates zuzustellen. Die Zustellung gilt mit dem Einlangen bei dieser Behörde als erfolgt. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 8 der EU-Tierzuchtverordnung zu enthalten.
(4) Entscheidungen über die Verweigerung nach Abs. 3 sind dem Bund zum Zweck der Übermittlung an die Europäische Kommission im Sinne von Art. 12 Abs. 7 der EU-Tierzuchtverordnung mitzuteilen.
(5) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung nach Art. 12 Abs. 8 der EU-Tierzuchtverordnung ist vom Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 3 bei der Behörde oder der Behörde des anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung einzubringen und zu begründen.
(6) Wird der Antrag nach Abs. 5 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Abs. 3 außer Kraft und hat die Behörde neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Dabei arbeitet sie mit der Behörde des anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zusammen. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.
(7) Parteistellung im Verfahren nach Art. 12 der EU-Tierzuchtverordnung hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen.
(8) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogrammes im anderen Hauptsitzstaat bzw. -bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogrammes verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Vorarlberg durchzuführen.
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die detaillierten Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt (Art. 27 der EU-Tierzuchtverordnung), und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen für die künstliche Besamung verwendet wird (Art. 28 der EU-Tierzuchtverordnung), im Internet öffentlich zugänglich zu machen und zu aktualisieren.
Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in Vorarlberg nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
(1) Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin muss dem Halter oder der Halterin der dem Vatertier zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) ausfolgen und über die Belegungen Aufzeichnungen führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhaltung, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter oder der Vatertierhalterin und vom Halter oder der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Belegung an gerechnet, aufbewahrt werden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin auf Verlangen eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der EU-Tierzuchtverordnung dem Halter oder der Halterin des gedeckten Tieres oder einem benannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen auszuhändigen.
(4) Die Gemeinden haben, soweit dies erforderlich ist, dafür zu sorgen, dass für Rinder und Schweine Belegs- oder Besamungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Kosten, die der Gemeinde aus dieser Verpflichtung erwachsen, können von ihr entsprechend der Zahl der belegten Tiere auf die Halter oder Halterinnen der Tiere verumlagt werden.
(5) Der Halter oder die Halterin von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen – in Vorarlberg nur in Verkehr gebracht oder an Verbraucher und Verbraucherinnen abgegeben werden, wenn
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Vorarlberg zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 11 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung dürfen nur folgende Personen (besamende Personen) durchführen:
(3) Die besamende Person hat dem Halter oder der Halterin des besamten Tieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszufolgen. Die besamende Person hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine nach Abs. 3 müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(5) Die Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Besamung an gerechnet, aufbewahrt werden.
(6) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber oder die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der EU-Tierzuchtverordnung an den Halter oder die Halterin des Tieres oder einen benannten Zuchtverband oder ein benanntes Zuchtunternehmen auszufolgen.
(7) Abweichend von Abs. 1 darf in Vorarlberg Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens ist Abs. 6 nicht anzuwenden.
(1) Als Besamungstechniker und Besamungstechnikerin sowie als Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde; die Abs. 8 bis 10 bleiben unberührt. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuschließen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise bzw. Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung entfällt, wenn die Behörde selbst in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968) Einsicht nehmen kann.
(6) Der Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertrags- und Drittstaaten sowie deren Angehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit nach Abs. 1 mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen, die in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Vorarlberg tätig sein. Falls der Beruf des Besamungstechnikers oder der Besamungstechnikerin am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Ist bereits eine Meldung nach den den Abs. 9 und 10 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, finden die Abs. 9 und 10 keine Anwendung, sofern die entsprechenden, in einem anderen Bundesland erstatteten Meldungen der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
(12) Abs. 9 zweiter Satz sowie Abs. 10 gelten nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 23 Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Abs. 9 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.
(13) Der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung nach Abs. 10 und 12 erneuert haben, sowie die Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeit sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie Entscheidungen betreffend die Untersagung nach Abs. 7 oder § 20 Abs. 2 lit. g bekannt zu geben.
(1) Den in einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 lit. c festgelegten Ausbildungen und Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1 und § 18 Abs. 1 lit. c, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 18 Abs. 1 lit. c anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen nach § 18 Abs. 1 lit. c, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.
(3) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 2 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.
(4) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 3) abzulegen.
(5) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von § 13 Abs. 2 als fachliche Qualifikation für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 im Umfang eines partiellen Berufszugangs. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Besamungstechniker und Besamungstechnikerin sowie Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin sinngemäß.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Vertrags- und Drittstaaten oder für deren Angehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(1) Der Tierhalter und die Tierhalterin sowie die besamenden Personen müssen der Landesregierung sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten u.dgl., unverzüglich berichten.
(2) Die Landesregierung kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers in Vorarlberg mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbots nach Abs. 2 nachträglich weg, so hat die Landesregierung das Verbot unverzüglich aufzuheben.
(4) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 24) einzuholen. Sie muss die Behörde und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung eines Verbots (Abs. 2) sowie dessen Wegfall (Abs. 3) informieren.
(5) Nach der Erlassung eines Verbots (Abs. 2) hat die Landesregierung unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres in Vorarlberg mit Verordnung zu verbieten. Bei Wegfall des Verbotes ist die Verordnung aufzuheben.
(6) Die Landesregierung kann eine Verordnung über ein Verbot im Sinne des Abs. 6 auch erlassen, wenn eine zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes aufgrund von Vorschriften, die mit Abs. 2 vergleichbar sind, mit Bescheid die Abgabe von Samen für dieses Bundesland verboten hat.
Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften – in Vorarlberg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
(1) Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Vorarlberg nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 entsprechen.
(2) Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszufolgen. Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(4) Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet, aufbewahrt werden.
(5) Dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres oder einer benannten Stelle sind auf Verlangen nach durchgeführter Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der EU-Tierzuchtverordnung auszufolgen.
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 3 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. d erfüllen.
Ausnahmebewilligungen gemäß Art. 19 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 3 und 4 sowie Anhang II Teil I Kapitel III Punkt 2. der EU-Tierzuchtverordnung ergehen mit Bescheid der Behörde.
(1) Der Behörde obliegt die Überwachung der Einhaltung
(2) Die Behörde muss die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Hiezu kann sie insbesondere mit Bescheid
(3) Die nach § 3 anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z. 1 lit. b der EU-Tierzuchtverordnung genannten Angelegenheiten anzugeben.
(4) Die Pflichten der Akteure gemäß Art. 46 der EU-Tierzuchtverordnung im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten bestehen gegenüber den Organen der Landwirtschaftskammer (§ 23 Abs. 1) und der Landesregierung.
(5) Werden Maßnahmen nach Art. 47 der EU-Tierzuchtverordnung gesetzt, können die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 57 VStG geltend gemacht werden.
(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Vertragsstaates
(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen nach Abs. 1 an die zuständigen Behörden eines anderen Bundeslandes oder Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Vertragsstaates von Amts wegen jene Sachverhalte mitzuteilen, die sie für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften durch dieses Bundesland oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
Die Behörde kann zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten strittigen Fragen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes sowie des Art. 2 Z. 8 der EU-Tierzuchtverordnung die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
(2) Die Unterstützung von Empfängern oder Empfängerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde gemäß § 10 Abs. 4 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit anderen Bundesländern ist eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet. Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht können, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 15 Abs. 4, in tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
(2) Soweit es zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(3) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Landwirtschaftskammer zu hören.
(1) Die Behörde nach § 23 Abs. 1 ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Ermächtigten dürfen die näher genannten Daten an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Stellen sind.
(4) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser bzw. dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter bzw. jeder Halterin eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
(5) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei in Vorarlberg tätigen Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an Dritte übermittelt werden, sofern diese an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft machen und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des Abs. 4 sinngemäß.
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 7.300 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Behörde ist vom Ausgang des Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 64 der EU-Tierzuchtverordnung gelten befristete Anerkennungen von Zuchtorganisationen sowie befristete Genehmigungen von Zuchtprogrammen nach dem Tierzuchtgesetz, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, als anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen bzw. genehmigte Zuchtprogramme im Sinne dieses Gesetzes bis zum Ablauf der Befristung.
(2) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Vorarlberg auf Grund des § 7 des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen, gelten im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als genehmigt im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 5 oder § 19 Abs. 5 des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch aufrecht, gelten sie bis zum Ablauf der Befristung in der bisherigen Form weiter. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Nach Art. 64 der EU-Tierzuchtverordnung bzw. Abs. 1 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht gemäß § 20 Abs. 3 zu dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem sie bei Weitergeltung des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, den Bericht nach § 8 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes 2009 vorzulegen hätten.
(5) Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen und Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinne der Tierzuchtverordnung, LGBl.Nr. 68/2009, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. a sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. c.
(6) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 1/2009 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 1 lit. b der EU-Tierzuchtverordnung zu benennen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (z.B. Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Landesgesetz.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach bisher geltendem Recht fortzuführen. § 1 Abs. 2 VStG bleibt unberührt.
(9) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen. Die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(10) Die Bestimmungen der Tierzuchtverordnung, LGBl.Nr. 68/2009, sind bis spätestens 30. Juni 2020 an die neuen Vorgaben des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 63/2019, anzupassen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierzuchtgesetz, LGBl.Nr. 1/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 12/2010, Nr. 44/2013 und Nr. 58/2016, außer Kraft.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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