Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190902_60Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 9 Abs. 2 des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, LGBl.Nr. 34/2000, wird wie folgt geändert:
Der Titel der Verordnung lautet:
Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anlagen 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Anlagen 1 oder 2“ und das Wort „Jugendgesetz“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendgesetz“ ersetzt.
Der § 1 Abs. 2 lit. a lautet:
Im § 1 Abs. 2 wird in der lit. b das Wort „Gaststätten“ durch das Wort „Gastgewerbebetriebe“ und der Ausdruck „ , und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt; die lit. c entfällt.
Die Anlage 1 „Jugendschutz bei Veranstaltungen und in Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen (Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999)“ wird durch die angeschlossene Anlage 1 „Kinder- und Jugendschutz bei Film- und Medienvorführungen und sonstigen Veranstaltungen (Kinder- und Jugendgesetz)“ ersetzt.
Die Anlage 2 „Jugendschutz in Gaststätten (Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999)“ wird durch die angeschlossene Anlage 2 „Kinder- und Jugendschutz in Gastgewerbebetrieben (Kinder- und Jugendgesetz)“ ersetzt.
Die Anlage 3 entfällt.
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