Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht
LGBLA_VO_20190826_58Ausnahme von Spielapparaten von der BewilligungspflichtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, wird verordnet:
Von der Bewilligungspflicht nach § 2 des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 40/1991, und die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 11/1994, außer Kraft.
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