Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190806_56Land- und Forstarbeitsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 56/2019, 5. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. 12/2008, Nr. 6/2010, Nr. 1/2011, Nr. 56/2011, Nr. 15/2013, Nr. 44/2013, Nr. 31/2014, Nr. 56/2016, Nr. 2/2017, Nr. 37/2018 und Nr. 29/2019, wird wie folgt geändert:
„(4) Die §§ 35 bis 42a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.“
Enthält der Dienstvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. i betragsmäßig anzuführen, hat dieser Dienstnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt (Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.“
Im § 11 wird im Abs. 6 lit. b der Ausdruck „§ 81 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 81 Abs. 3“ und im Abs. 11 der Ausdruck „§ 81 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 81 Abs. 2 letzter Satz“ ersetzt.
Dem § 11 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.“
(1) Ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 113 Abs. 1 betraute Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 v.H. der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn v.H. unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrages geschuldeten Leistungen haben.
(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.
(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.
(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(6) Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach § 27 zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 dritter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.
(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 51 das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(8) Die §§ 59a Abs. 4 und 6, 59e sowie 59r Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß § 27a AlVG (erweiterte Altersteilzeit) eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.
(1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
(3) Von Abs. 2 lit. b kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 lit. b abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung gleichzuhalten.
(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %, für Teilzeitbeschäftigte von 25 %. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“
Die dem Dienstnehmer nach den §§ 11, 11b, 11c und 11d zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“
„(4) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.“
Die §§ 2, 3, 4, 6 bis 9, 10 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 11 bis 14 des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 17/2005 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2019, gelten für Dienstverhältnisse nach diesem Gesetz sinngemäß.
(1) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch intern in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) In Ausschreibungen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Dies gilt sinngemäß für Dienstverträge in Bereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
(3) Das Gebot der Abs. 1 und 2 gilt in gleicher Weise für private Arbeitsvermittler und die mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“
„Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.“
„(3) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 erster Satz für Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zwecke von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.“
„Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat.“
Im § 26 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 5“ ersetzt.
Der § 26 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.“
„Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.“
„Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Dienstnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben.“
Im § 37 Abs. 1 lit. b entfällt der Ausdruck „in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen,“.
Im § 37 Abs. 2 wird nach dem Wort „Pflegeelternteils“ ein Beistrich sowie der Ausdruck „im Falle des § 35 Abs. 5 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt“ eingefügt.
Im § 37 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „nimmt er es“ und der Ausdruck „in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen“.
Im § 37 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen,“.
Im § 41 Abs. 1 wird in der lit. a am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich und in der lit. b am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende lit. c wird angefügt:
Im § 41a wird nach dem Wort „vereinbaren“ ein Beistrich sowie der Ausdruck „bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v.H. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite)“ eingefügt.
Im § 41b Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dieses Recht wird durch das Zurückziehen des Teilzeitantrages nach § 41 Abs. 1 oder § 41a nicht verwirkt.“
Im § 41b wird in den Abs. 5 und 6 jeweils nach dem Ausdruck „oder der Lage)“ der Ausdruck „innerhalb der Bandbreite nach § 41 Abs. 1 lit. c oder § 41a“ eingefügt.
Dem § 41b wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 41 oder § 41a vor.“
Im § 41c Abs. 1 wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „nach § 41 Abs. 1“ eingefügt.
Im § 41d Abs. 1 wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „nach § 41a“ eingefügt.
Der § 44 lautet:
(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 175 Abs. 6 überwiegen, abweichende Reglungen festgelegt werden.
(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endigt.
(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 175 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.“
Im § 47 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bei demselben Dienstgeber mit einem im § 253c Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird,“.
Im § 47 Abs. 4 entfällt in der lit. a die Wortfolge „oder einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung“ und wird in der lit. b am Ende der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
Im § 47 Abs. 4 entfällt die bisherige lit. c und werden folgende lit. c und d angefügt:
Der § 47 Abs. 5 entfällt.
Im § 47 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „oder bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genanntes Ausmaß“.
Im § 47 Abs. 8 lit. a wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.
Der § 48 Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 wird als Abs. 3 bezeichnet.
Der § 59d Abs. 1 entfällt; die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden als Abs. 1 bis 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 59d Abs. 1 wird die Wortfolge „Darüber hinaus“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
Im § 59g Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 120 Abs. 1 Z. 3 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 120 Z. 3 ASVG“ ersetzt.
Dem § 59p wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“
(1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des § 23 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 für arbeitsfähig erklärt.
(2) § 40b Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des § 23 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 für arbeitsfähig erklärt.“
„(5) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.“
Im § 76 Abs. 2 entfällt nach dem Ausdruck „40 Stunden“ der Beistrich sowie der Ausdruck „für Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, 42 Stunden“.
Im § 77 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in der Landwirtschaft“.
Im § 78 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.“
„(5) Ordnet der Dienstgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 76 Abs. 2 und 3 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.“
Der § 81 Abs. 2 bis 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 81 Abs. 2 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.“
Im nunmehrigen § 81 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „übertragen werden können,“ der Ausdruck „sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 76a Abs. 1 letzter Satz in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können,“ eingefügt.
Der § 81a lautet:
(1) Die Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden elf Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 78 Abs. 4 zweiter Satz zwölf Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 78 Abs. 4 zweiter Satz 60 Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 76 Abs. 5 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden und im Falle des § 80 Abs. 2 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreiten.
(5) Für Dienstnehmer nach § 130 Abs. 4a lit. c, Abs. 4b und 4c darf einschließlich Überstunden die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Diese Höchstgrenzen dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.“
Im § 82 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 81 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 81 Abs. 2 letzter Satz“ ersetzt.
Der § 83 lautet:
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Dienstnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden.“
(1) Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe beginnt am Samstag um 20 Uhr. Während dieser Zeit darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des § 83b Abs. 1 oder des § 84 zulässig ist.
(2) Der Dienstnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
(3) Als Ruhetage gelten
(4) Der Dienstnehmer hat für Feiertage Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
(1) Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 35 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
(2) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 83a Abs. 1 und 2 geregelt werden.
(3) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 2 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(4) Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmer in verantwortlicher Funktion bei der Ernteübernahme zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr, jedoch in nicht mehr als drei aufeinanderfolgenden Wochen, auf 24 Stunden reduziert wird, wenn die betroffenen Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.“
(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
(2) Während der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
(3) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Abs. 3 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.
(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.“
(1) Der Dienstnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, die lediglich zur Berechnung der Ansprüche nach Abs. 6 auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ausgleichsruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 35 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
(2) Die Ausgleichsruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ausgleichsruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
(3) Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 1 und 2 dürfen Dienstnehmer nur im Rahmen des § 84 Abs. 2 beschäftigt werden. Nach einer solchen Beschäftigung ist diese Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
(4) Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 3 dürfen Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. In diesem Fall gebührt keine weitere Ausgleichsruhe.
(5) Wird die Ausgleichsruhe nicht zu dem nach Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt gewährt, ist die nach Abs. 1 ausgleichsruhepflichtige Zeit mit einem Zuschlag von 100 % abzugelten.
(6) Das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit ist für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge nach § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 und vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen.“
„(2b) Abweichend von Abs. 2 gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach § 83a Abs. 2 ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100 %. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Abs. 2 unberührt bleiben muss.
(2c) Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen, die vor Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2b in Kraft getreten sind, bleiben aufrecht, soweit sie Abs. 2b entsprechen.“
Im § 85 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 83a Abs. 3“ und der Ausdruck „§ 8 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 2“ ersetzt und entfällt im zweiten Satz nach dem Wort „gebührt“ der Beistrich sowie der Ausdruck „sofern die Arbeiten nicht zu den im § 84 Abs. 3 verzeichneten zählen“.
Im § 96a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Unter Gesundheit ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“
„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 99 anzuwenden.“
Im § 97 Abs. 1 entfällt in der lit. e am Ende das Wort „und“, die bisherige lit. f wird als lit. g bezeichnet und nach der lit. e wird die folgende lit. f eingefügt:
Im § 97 Abs. 7 werden die bisherigen lit. c bis f als lit. d bis g bezeichnet und wird nach der lit. b die folgende lit. c eingefügt:
Im § 97 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(Präventivdienste)“ durch den Ausdruck „sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen,“ ersetzt.
Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge „wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
Dem § 99 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unter Gefahren im Sinn dieses Gesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“
Im § 99 Abs. 2 werden die bisherigen lit. e bis i als lit. f bis j bezeichnet und wird nach der lit. d die folgende lit. e eingefügt:
Im nunmehrigen § 99 Abs. 2 lit. h wird nach dem Ausdruck „Technik,“ der Ausdruck „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Ausdruck „Arbeitsorganisation,“ der Ausdruck „Arbeitsabläufen,“ und nach dem Ausdruck „Arbeitsbedingungen,“ der Ausdruck „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.
Dem § 102 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Dienstnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Dienstnehmer. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer bestellt werden. Sie müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.“
„(9) Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Dienstnehmer sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauensperson bestellt sein.“
Im § 107h Abs. 1 wird das Wort „Nichtraucher“ durch die Wortfolge „nicht rauchende Dienstnehmer“ ersetzt.
Der § 107h Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Dienstgeber und Dienstnehmer verboten, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
(3) Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der Dienstgeber abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG).“
Im § 109 Abs. 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch den Ausdruck „Gemische (Zubereitungen)“ ersetzt.
Im § 109 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997“ durch den Ausdruck „Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ ersetzt.
Im § 109 Abs. 5 wird die Wortfolge „die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten“ durch die Wortfolge „die von den Arbeitsstoffen auf Grund ihrer Eigenschaften oder auf Grund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten“ ersetzt, im zweiten Satz entfällt das Wort „dazu“.
Im § 109 Abs. 6 lit. a wird nach der Wortfolge „ein erworbener Arbeitsstoff nach“ der Ausdruck „der Verordnung (EG) Nr. 1271/2008 (CLP-Verordnung),“ eingefügt, der Ausdruck „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ durch den Ausdruck „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011“ und der Ausdruck „Biozid-Produkte-Gesetz“ durch den Ausdruck „Biozidproduktegesetz“ ersetzt.
Der § 109b Abs. 2 lautet:
„(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“
„Die Zugänge zu diesen Räumen und Bereichen müssen, sofern die einzelnen Verpackungen und Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind, gut sichtbar gekennzeichnet sein und sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.“
„(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltungen möglichst vermieden werden und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastungen, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“
„(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:
Im § 111 Abs. 3 wird in der lit. b am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im § 111 Abs. 8 lit. b wird vor dem Wort „Zeitabstände“ die Wortfolge „Zeitpunkte und“ eingefügt.
Der § 112a Abs. 4 lit. e lautet:
Im § 112a Abs. 6 wird die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet; nach der lit. a wird folgende lit. b eingefügt:
Der § 113a Abs. 8 lit. f lautet:
Dem § 113b wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in die Unterlagen, insbesondere über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie der Ergebnisse zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“
Im § 113c Abs. 1 wird das Wort „Missstände“ durch das Wort „Mängel“ ersetzt.
Im § 121 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.“
Im § 121 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „nach der Entbindung“ die Wortfolge „sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt“ eingefügt.
Im § 123 Abs. 2 wird die Wortfolge „sinngemäß anzuwenden ist“ durch den Ausdruck „mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des § 116 Abs. 3 der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist“ ersetzt.
Im § 124 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „dieser Karenz“ durch den Ausdruck „ihrer Karenz,“ ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann die Dienstnehmerin Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben.“
„Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und nimmt die Dienstnehmerin Karenz zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.“
Im § 124c Abs. 1 lit. b entfallen die Ausdrücke „in der Absicht,“ und „an Kindes statt anzunehmen, dieses“.
Im § 124c Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Pflegeelternteils“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „im Falle des § 124 Abs. 4 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt“ eingefügt.
Im § 124c Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen,“ und wird im zweiten Satz nach dem Wort „Pflegeelternteils“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „im Falle des § 124 Abs. 4 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt“ eingefügt.
Im § 125 Abs. 1 lit. a wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der lit. b der Klammerausdruck „(§ 156)“ durch den Klammerausdruck „(§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz)“ und am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; die folgende lit. c wird angefügt:
Im § 125a wird nach dem Wort „vereinbaren“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v.H. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite)“ eingefügt.
Im § 125b Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach § 125 Abs. 1 oder § 125a nicht verwirklicht.“
Im § 125b Abs. 5 und Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „oder der Lage)“ jeweils der Ausdruck „innerhalb der Bandbreite nach § 125 Abs. 1 lit. c oder § 125a“ eingefügt.
Dem § 125b wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 125 oder § 125a vor.“
Im § 125c Abs. 1 wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „nach § 125 Abs. 1“ eingefügt.
Im § 125d Abs. 1 wird nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „nach § 125a“ eingefügt.
Im § 128 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und
(2b) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2a darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.“
Im § 128 Abs. 5 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „elf“ ersetzt.
Dem § 128 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Der Kollektivvertrag kann die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr zulassen, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.“
„(9) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen. Für Jugendliche, die an einem Samstag beschäftigt werden, hat die Wochenfreizeit am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag dürfen diese Jugendlichen in der darauffolgenden Kalenderwoche
Ist der Montag Berufsschultag, ist eine Beschäftigung dieser Jugendlichen am Samstag nicht zulässig.“
Im § 128 Abs. 10 wird der Klammerausdruck „(§ 84 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 84 Abs. 2)“ ersetzt.
Im § 130 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 84a“ ersetzt.
Im § 130 werden nach dem Abs. 4 folgende Abs. 4a bis 4c eingefügt:
„(4a) Für
sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
(4b) Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen.
(4c) Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.“
„Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.“
Im § 146 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigt“ jeweils durch das Wort „minderjährig“ ersetzt.
Dem § 149 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.“
In den §§ 183 Abs. 1, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1, 212 Abs. 2, 276 Abs. 1 sowie 282 Abs. 1 lit. a wird jeweils das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Im § 242 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und drei Arbeitstagen“ eingefügt.
Der § 299 Abs. 1 Z. 4 lautet:
Der § 299 Abs. 1 Z. 8 lautet:
Dem § 299 Abs. 1 werden folgende Z. 41 bis 43 angefügt:
Im § 300 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§§ 76 bis 84“ durch den Ausdruck „§§ 76 bis 84a“ ersetzt.
Im § 300 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Mit einer Geldstrafe von bis zu 2.200 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Stelle entgegen der Bestimmung des § 16 ausschreibt; bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden.“
Im § 300 Abs. 4 werden die Z. 1 bis 8 als Z. 2 bis 9 bezeichnet und wird vor der nunmehrigen Z. 2 folgende Z. 1 eingefügt:
Dem § 302 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 15, 16, 300 Abs. 1b sowie 300 Abs. 4, in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019, treten am 30. Dezember 2019 in Kraft.“
Die §§ 41 Abs. 1, 41a, 41b Abs. 5, 6 und 10, 41c Abs. 1 und 41d Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) und die §§ 125 Abs. 1, 125a, 125b Abs. 5, 6 und 10, 125c und 125d in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.“
„(4) Die § 26 Abs. 1 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen sind § 26 Abs. 1 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden.
(5) Der § 29 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, bewirken.“
Der § 44 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 ist auf Beendigungen von Dienstverhältnissen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.
Die §§ 183 Abs. 1, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1, 212 Abs. 2, 242 Abs. 1, 276 Abs. 1 sowie 282 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 gelten für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, erfolgt.
Der § 7a in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 gilt für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.