Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190806_55Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 52/2019, 5. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz, LGBl.Nr. 1/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2012 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 lit. a wird das Wort „vierten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.
Im § 1 lit. b wird das Wort „vierten“ durch das Wort „fünften“ und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 1 wird folgende lit. c angefügt:
Nach dem § 30 wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:
(1) Das Amt der Landesregierung übt in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten die Funktion der Zentralbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) aus.
(2) Weiters übt das Amt der Landesregierung in Bezug auf Urkunden im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191, die von einer Wahlbehörde nach dem Gemeindewahlgesetz ausgestellt worden sind, die Funktion der Zentralbehörde aus
Der bisherige 4. Abschnitt wird als 5. Abschnitt bezeichnet.
Der bisherige § 31 wird als § 32 bezeichnet.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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