Sportgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190806_54Sportgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 48/2019, 5. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Sportgesetz, LGBl.Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1995, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 36/2008, Nr. 44/2013 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 wird das Wort „Fremdenverkehrs“ durch das Wort „Tourismus“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 lit. a wird der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „dies gilt erforderlichenfalls auch für das Recht, naturschutzbehördlich bewilligte mobile Beschneiungsanlagen zu errichten und zu erhalten, sofern dies zur Schließung einer untergeordneten Lücke in einer Länge von höchstens 500 Metern erforderlich ist und eine einvernehmliche Lösung mittels zivilrechtlicher Vereinbarung nicht erreicht werden konnte,“ angefügt.
Im § 4 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Zuständige Behörde für die Einräumung von Rechten nach Abs. 1 lit. a betreffend mobile Beschneiungsanlagen ist die Bezirkshauptmannschaft.“
Im § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „eingeräumt wird“ der Ausdruck „und bei der Errichtung und Erhaltung von mobilen Beschneiungsanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a in jedem Fall“ eingefügt, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „für diese gilt § 5 Abs. 5 sinngemäß.“ angefügt.
Im § 4 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Behörde“ der Ausdruck „– im Falle des Abs. 1a die Bezirkshauptmannschaft –“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 1 lit. a wird das Wort „inbesondere“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.
Im § 5 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Soweit dies zur Gewährleistung der Sicherung des organisierten Schiraumes, einschließlich von Winterwanderwegen und Loipen, erforderlich ist, ist die künstliche Auslösung von Lawinen zu dulden. Sie ist den Grundstückseigentümern des von der künstlichen Auslösung der Lawine voraussichtlich betroffenen Geländes und der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; bei Gefahr in Verzug kann dies im Nachhinein geschehen.“
Im § 5 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde zuständig“ durch die Wortfolge „Bezirkshauptmannschaft zuständige Behörde“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 3 und 4“, ersetzt, nach dem Wort „hiefür“ der Ausdruck „im Falle des Abs. 1“, nach dem Wort „Gemeinde“ der Ausdruck „und im Falle des Abs. 3 von der die Lawine auslösenden Stelle“, nach der Wortfolge „um Maßnahmen“ der Ausdruck „nach Abs. 1“ und nach dem Ausdruck „Entscheidung nach Abs. 1“ der Ausdruck „oder dem schädigenden Ereignis nach Abs. 3“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „öffentlichen Verkehr“ die Wortfolge „von Kraftfahrzeugen“ eingefügt und das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ ersetzt.
Im § 7a Abs. 1 wird das Wort „Österrreich“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen ist anzustreben.“
In den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 2 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 entfällt die lit. a; die bisherigen lit. b bis e werden als lit. a bis d bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 2 lit. d wird nach dem Wort „Bestellung“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
Der § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie
„(4) Zum Nachweis der Verlässlichkeit gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.“
Im § 12 werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 5 entfällt der zweite Satz, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „die Wiederbestellung ist zulässig.“ angefügt.
Im § 13 Abs. 2 entfallen der Ausdruck „und hat gegebenenfalls auf eine bestehende Beschränkung gemäß § 12 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 zweiter Satz hinzuweisen“ und der zweite Satz.
Der § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Pistenwächter ist verpflichtet, der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen:
Er kann von einer Anzeige absehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Verwaltungsübertretung durch Wegweisung der betreffenden Person verhindert werden kann.“
Im § 14 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 16 Abs. 1 lit. b“ der Ausdruck „oder eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 lit. b“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 4 lit. b entfällt das Wort „wenn“.
Im § 14 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Verwaltungsübertretung“ die Wortfolge „nach diesem Gesetz oder einem anderen Landesgesetz oder dem Forstgesetz 1975“ und nach dem Wort „Gelände“ die Wortfolge „oder sonst ein Gelände entgegen einem Verbot“ eingefügt sowie die Wortfolge „betreten oder“ durch die Wortfolge „betreten, oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begehen, indem sie“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 6 dritter Satz entfällt die Wortfolge „der Behörde, in deren Bereich sie abgenommen wurden, zur Aufbewahrung“ und wird die Wortfolge „zu übergeben“ durch das Wort „aufzubewahren“ ersetzt.
Nach dem § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
Pistenwächter unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihnen die Bezirkshauptmannschaft Weisungen erteilen.“
Im § 16 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „§§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „oder 17 Abs. 1 und 2“.
Im § 16 Abs. 1 lit. e wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Versuch ist strafbar.“
Der § 16 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden als Abs. 3 bis 6 bezeichnet.
Der § 17 Abs. 1 und 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 1 und 2 bezeichnet.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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