Offenhaltezeiten von Verkaufsstellen aus Anlass der Bregenzerwälder Handwerksausstellung in der Marktgemeinde Bezau
LGBLA_VO_20190718_50Offenhaltezeiten von Verkaufsstellen aus Anlass der Bregenzerwälder Handwerksausstellung in der Marktgemeinde BezauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
Abweichend von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruheverordnung, LGBl.Nr. 71/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 13/1996 und Nr. 91/1997, dürfen in der Marktgemeinde Bezau am Donnerstag, 15. August 2019, und am Sonntag, 18. August 2019, Verkaufsstellen für Waren des täglichen Bedarfs sowie für Sport- und Fotoartikel von 8 Uhr bis 18 Uhr im Höchstausmaß von vier Stunden offengehalten werden.
(1) Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, dürfen für die Verkaufstätigkeiten nach § 1 und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden innerhalb der in § 1 festgesetzten Offenhaltezeiten beschäftigt werden, sofern nicht bereits eine Ausnahme durch das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019, oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers aufgrund des Arbeitsruhegesetzes festgelegt wurde. Im Interesse der Arbeitnehmer darf die an einem Tag zu erbringende Arbeitsleistung – vorbehaltlich gesetzlicher Ruhepausen – zeitlich nicht unterbrochen werden.
(2) Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen und ohne die diese nicht durchführbar wären, soweit diese nicht vor oder nach der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können, höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(3) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.
Diese Verordnung tritt am 15. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 18. August 2019 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.