Parkabgabegesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190712_48Parkabgabegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 31/2019, 4. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Parkabgabegesetz, LGBl.Nr. 2/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 38/1992, Nr. 65/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2006, Nr. 57/2009 und Nr. 40/2015, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Abgabe hat auf Verkehrsflächen, die keine Kurzparkzonen sind,
zu betragen. Davon abweichend kann maximal für die ersten 1,5 Stunden der Mindestbetrag unterschritten oder auch gar keine Abgabe vorgesehen werden. Weiters abweichend können die Höchstbeträge für Verkehrsflächen, auf welchen Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als neun Metern abgestellt werden, um bis zu 300 % überschritten werden.“
Im § 4 Abs. 3 wird das Wort „Höchstbeträge“ durch das Wort „Beträge“, der Ausdruck „20 v.H.“ durch den Ausdruck „10 %“ und die Zahl „1999“ durch die Zahl „2019“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Abgabe ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes festgelegt ist,“ eingefügt.
Im § 6 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Der § 6a lautet:
(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Gebiete für alle oder einzelne der folgenden Nutzergruppen zu Pauschalierungszonen erklären:
(2) Den nach Abs. 1 berechtigten Nutzern ist die Abgabe für den Bereich der Pauschalierungszone auf Antrag für die Dauer bis zu einem Jahr zu pauschalieren.
(3) Die Höhe der Pauschalbeträge ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Der Pauschalbetrag darf auf Verkehrsflächen – ausgenommen Kurzparkzonen – höchstens 817 Euro betragen. Erfolgt die Pauschalierung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr, verringert sich der Höchstbetrag aliquot. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(4) Die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Nachweise zur Anwendbarkeit der Pauschalierungsregelung, die Art der Kennzeichnung der Fahrzeuge und der Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen.“
Verordnungen, in welchen Abgabenhöhen festgelegt sind, die nicht den Vorgaben betreffend Mindestbeträge nach § 4 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 48/2019 entsprechen, sind bis spätestens 31. Dezember 2020 anzupassen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.