Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, Änderung
LGBLA_VO_20190613_41Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016, wird verordnet:
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, LGBl.Nr. 41/2011, wird wie folgt geändert:
Die in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Lech sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.“
Der § 5 entfällt.
Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage sowie die Erläuterungen dazu ersetzt.
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