Campingplatzgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190606_40Campingplatzgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 21/2019, 3. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 58/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 12/2010, Nr. 44/2013 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 6 wird nach dem Wort „Wohnwagen“ der Ausdruck „sowie Anlagen nach § 9“ eingefügt.
Der § 2 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
„(1) Die Zelte und Wohnwagen einschließlich deren handelsübliche Bestandteile müssen auf den Standplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten oder Wohnwagen wie feste An-, Unter- und Überbauten dürfen auf den Standplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind
sofern sie keine Fundamente haben – ausgenommen kleine Punktfundamente – und leicht demontierbar sind. Der § 2 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Fläche, die von einem Wohnwagen samt deren handelsüblichen Bestandteilen und den nach lit. a bis c zulässigen Anlagen überdeckt wird, insgesamt nicht mehr als 35 m2 betragen darf. Die näheren Vorgaben einer Verordnung nach § 2 Abs. 8 lit. c sind zu beachten.“
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 40/2019, treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund des § 2 Abs. 8, in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 40/2019, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am1. Juli 2019 in Kraft treten.
(3) Entsprechen die bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr. 40/2019, bestehenden baulichen Anlagen auf Standplätzen nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 40/2019, ist bis spätestens 31. Dezember 2020 der rechtmäßige Zustand herzustellen; die §§ 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 lit. d und f sind insoweit erst ab 1. Jänner 2021 anzuwenden.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.