Kulturförderungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190402_26Kulturförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 115/2018, 1. Sitzung 2019
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kulturförderungsgesetz, LGBl.Nr. 38/2009, wird wie folgt geändert:
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber oder der Leihgeberin die vorübergehende sachliche Immunität eines Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne die Zusage der vorübergehenden sachlichen Immunität nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.
(3) Die Immunitätszusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr, mit Bescheid und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
(4) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung.
(5) Für Auskunftsbegehren gelten die Vorschriften des Auskunftsgesetzes.“
Der bisherige 3. Abschnitt wird als 4. Abschnitt bezeichnet.
Der bisherige § 12 wird als § 13 bezeichnet.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.