Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan, Änderung
LGBLA_VO_20190320_21Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2010, wird verordnet:
Der Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan, LGBl.Nr. 53/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2010, Nr. 57/2012 und Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Lern- und Hirnforschung“ durch das Wort „Neurowissenschaften“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 wird das Wort „Defiziten“ durch das Wort „Entwicklungsverzögerungen“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Kulturen und Menschen“ ein Beistrich und die Wortfolge „ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihres Geschlechts, tolerant und respektvoll“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 6 entfällt der erste Satz.
Im § 2 entfällt der Abs. 2; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.
Im nunmehrigen § 2 entfällt vor der Wortfolge „seelischen Ausgleich“ das Wort „den“; nach dem Ausdruck „- Stärkung der psychischen Widerstandsfähigkeit in belastenden Lebenssituationen und gegenüber Entwicklungsrisiken“ wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und in der nächsten Zeile der Ausdruck „- Inklusion, Diversität und Partizipation als grundsätzliche Haltung.“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „Umgang mit Aggressivität“ durch die Wortfolge „Umgang mit Emotionen und Impulskontrolle“ ersetzt; nach dem Ausdruck „- Suchtprävention“ wird in der nächsten Zeile der Ausdruck „- Vertrauen und Wohlbefinden“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „- Verständnis für die Verschiedenartigkeit von Menschen und Kulturen“ in der nächsten Zeile der Ausdruck „- Identität“ sowie, beginnend in einer neuen Zeile, der Ausdruck „- Unterstützung der psychosozialen Entwicklung“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 2 lit. f entfallen die Wortfolge „gemäß den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht““ und der Ausdruck „- Annehmen kindlicher Ausdrucksweise“; das Wort „Hochsprache“ wird durch die Wortfolge „Bildungssprache Deutsch“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. j wird die Wortfolge „Mathematisch-logisches Denken“ durch die Wortfolge „Förderung des mathematischen Denkens“ und das Wort „Problemlösungsstrategien“ durch die Wortfolge „lösungsorientiertes Denken“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. l wird nach dem Ausdruck „- Experimentelles Erfahren von physikalischen Naturgesetzen“ in der nächsten Zeile der Ausdruck „- Naturwissenschaftliche Vorläuferfähigkeiten“ eingefügt; die Wortfolge „Umgang mit Medien“ wird durch die Wortfolge „Informations- und Kommunikationstechnologien“ ersetzt.
Die Überschrift des § 4 lautet:
„(1) Die pädagogische Kindergartenarbeit orientiert sich an den folgenden pädagogischen Grundlagendokumenten:
„(2) Ein wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Kindergartenarbeit ist die Sprachförderung; sie hat insbesondere durch Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) als durchgängiges Prinzip zu erfolgen.“
Im § 4 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „regelmäßig durch Fortbildung und Studium der einschlägigen Fachliteratur mit den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen auseinanderzusetzen und sich“. Der Ausdruck „(Abs. 3)“ wird durch den Ausdruck „(Abs. 4)“, der Ausdruck „(Abs. 7 und 8)“ durch den Ausdruck „(Abs. 9 und 10)“ und der Ausdruck „(Abs. 9)“ durch den Ausdruck „(Abs. 11)“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 4 lit. a wird die Wortfolge „didaktischen Reihen“ durch die Wortfolge „Prinzipien für Bildungsprozesse“ ersetzt; nach dem Wort „Wochenplanungen“ wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Wort „Tagesplanungen“ wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und in der nächsten Zeile der Ausdruck „- individuelle Förderplanungen.“ angefügt.
Der nunmehrige § 4 Abs. 4 lit. b lautet:
Im nunmehrigen § 4 Abs. 4 lit. c wird nach der Wortfolge „und haben“ das Wort „insbesondere“ eingefügt, der Beistrich nach dem Wort „Sprachentwicklung“ wird durch das Wort „und“ und das Wort „und“ nach dem Wort „Elternarbeit“ durch einen Punkt ersetzt; der Ausdruck „– die Auseinandersetzung mit Evaluationsfragen.“ entfällt.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Elterneinzelgespräche“ durch das Wort „Elterngespräche“ und das Wort „Fördermaßnahmen“ durch das Wort „Förderplanungen“ ersetzt.
Im § 4 wird der bisherige Abs. 4 durch folgenden Abs. 5 ersetzt:
„(5) Die Erhebung des Sprachstandes und die Feststellung des Sprachförderbedarfs nach Abs. 4 lit. b ist zu dokumentieren und wie folgt durchzuführen:
„(6) Die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen, die am Ende des Kindergartenjahres durchgeführt wurden, sind bis 15. Juni des jeweiligen Kindergartenjahres der Landesregierung digital zu übermitteln; jene Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen, die zu Beginn des Kindergartenjahres durchgeführt wurden, sind bis 30. November zu übermitteln.“
Im § 4 werden die bisherigen Abs. 5 bis 9 als Abs. 7 bis 11 bezeichnet. Die bisherigen Abs. 10 und 11 entfallen.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
Der nunmehrige § 4 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Kindergartenpädagogin (der Kindergartenpädagoge) hat die Ergebnisse aus den Beobachtungen gemäß Abs. 5 und 7 sowie die notwendigen Fördermaßnahmen mit den Eltern zu besprechen. Ein Sprachförderbedarf liegt vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments zur Sprachstandsfeststellung als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird. Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf oder mit sonstigem Förderbedarf haben an den Fördermaßnahmen im Kindergarten teilzunehmen; bei Kindern mit Sprachförderbedarf ist bei der Förderplanung insbesondere der Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule anzuwenden. Das zeitliche Ausmaß der Teilnahme an den Fördermaßnahmen richtet sich nach dem Stundenausmaß, das der Rechtsträger des Kindergartens unter Einhaltung der Kernzeit (§ 16 Abs. 4 des Kindergartengesetzes) für jene Kinder, die der Besuchspflicht unterliegen, festlegt.“
Im nunmehrigen § 4 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „spezifisch für jede Kindergartengruppe“.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 10 wird nach der Wortfolge „Langzeit-, Wochen- und detaillierten Tagesplanungen“ die Wortfolge „sowie die individuellen Förderplanungen“ eingefügt. Das Wort „Elterneinzelgespräche“ wird durch das Wort „Elterngespräche“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 11 entfallen der erste und der letzte Satz. Im nunmehrigen ersten Satz entfällt das Wort „daher“. Im nunmehrigen dritten Satz entfallen nach der Wortfolge „Elternarbeit anzubieten“ der Beistrich und die Wortfolge „die der Information, der Beratung, dem Austausch, der Stärkung der elterlichen Kompetenzen, der elterlichen Mitarbeit sowie der Erleichtung von Übergängen dienen“.
Im § 6 entfällt der Abs. 5.
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