LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2019, Änderung
LGBLA_VO_20190228_18LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2019, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des Art. I §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1, 80, 82, 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 und 7, 91 Abs. 2, 94a Abs. 5 und 94b Abs. 3 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2011, Nr. 8/2013, Nr. 10/2015 und Nr. 10/2018, wird verordnet:
Die LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2019, LGBl.Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 Nr. V lit. d entfällt die Z. „4. Perkutane endoskopische Gastrotomie (PEG) 651,12“, wird folgende Z. „5. Endoskopisch retrograde Cholangiopankreatographie (ERCP) 651,12“ eingefügt und werden die bisherigen Z. 5 und 6 als Z. 6 und 7 bezeichnet.
Dem § 4 Abs. 1 Nr. VI wird folgende lit. d angefügt:
739,10
665,20“
(1) Für die Abgeltung von stationären Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Art. I § 94 Abs. 2 Spitalgesetz) sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt:
Euro
(2) Für die Abgeltung von ambulanten Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Art. I § 94 Abs. 2 Spitalgesetz) sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt:
Euro
(3) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.“
„(3) Der § 4a in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 18/2019 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
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