Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, Änderung
LGBLA_VO_20190213_13Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 86/2018, 9. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2004, Nr. 26/2006, Nr. 3/2010, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 18/2014 und Nr. 54/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Seveso-Betriebe“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „verursachen“ ein Beistrich und die Wortfolge „sowie auf die im § 12k genannte Nutzung von genetischen Ressourcen sowie von traditionellem Wissen“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Betriebe“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Tätigkeiten“ die Wortfolge „oder Nutzungen“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 3 lit. h wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. i bis o und nach der lit. o, beginnend in einer neuen Zeile, folgender Satz angefügt:
Auch sonstige im vierten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2004/35/EG vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“
„(4) Die im fünften Abschnitt dieses Gesetzes (Genetische Ressourcen) verwendeten Begriffe sind im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union zu verstehen.“
Im § 2 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 5 und 6 bezeichnet. Im nunmehrigen § 2 Abs. 5 wird nach dem Wort „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes“ die Zahl „2000“ eingefügt.
Im § 12c Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „Richtlinie 2004/36/EG“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2004/35/EG“ ersetzt.
Der § 12f Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Folgende Personen können die zuständige Behörde auffordern, im Sinne des § 12c (Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen) tätig zu werden (Umweltbeschwerde):
(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde nach Abs. 1 steht auch Umweltorganisationen und der Naturschutzanwältin oder dem Naturschutzanwalt zu.“
In den §§ 12f Abs. 3 und 12g Abs. 2 lit. b wird jeweils nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ eingefügt.
Nach dem 4. Abschnitt wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:
(1) Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von genetischen Ressourcen im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EU) 511/2014 sowie die Nutzung von traditionellem Wissen, das sich auf diese genetischen Ressourcen bezieht.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(3) Behörde zur Vollziehung der Verordnung (EU) 511/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 im Anwendungsbereich dieses Abschnitts ist die Landesregierung; § 15 bleibt unberührt.
(4) Außenwirksame Rechtsakte, insbesondere Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 511/2014, sind als Bescheid zu erlassen.“
Der bisherige 5. Abschnitt wird als 6. Abschnitt bezeichnet.
Im § 15 Abs. 1 lit. j wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. k und l angefügt:
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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