Gemeindeangestelltengesetz 2005, Änderung
LGBLA_VO_20190114_7Gemeindeangestelltengesetz 2005, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 80/2018, 8. Sitzung 2018
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013, Nr. 51/2015, Nr. 58/2016, Nr. 34/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 27 Abs. 5 lit. b wird nach der Zahl „49“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „49a“ eingefügt.
Nach dem § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
Gemeindeangestellten kann im Sinne von § 13a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
Im § 81 lit. b wird das Wort „und“ nach der Wortfolge „einer Pflegeteilzeit nach § 38b“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „einer Bildungsteilzeit nach § 49“ die Wortfolge „und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 49a“ eingefügt.
Im § 82 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Kindergärtnerinnen“ durch das Wort „Kindergartenpädagoginnen“ ersetzt.
In der Überschrift des II. Hauptstückes wird die Wortfolge „Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch die Wortfolge „Pädagoginnen und Assistentinnen in Kindergärten sowie für Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen“ ersetzt.
Im § 83 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen“ sowie das Wort „und“ nach dem Ausdruck „den Erholungsurlaub (§ 35)“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2)“ die Wortfolge „und das Gehalt (§ 57)“ eingefügt.
Im § 83 Abs. 4 wird die Wortfolge „Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen“ ersetzt.
Im § 84 Abs. 3 wird das Wort „Kindergärtnerinnen“ durch das Wort „Kindergartenpädagoginnen“ und das Wort „Kindergartenhelferinnen“ durch das Wort „Kindergartenassistentinnen“ ersetzt.
Die Überschrift des § 85 lautet:
Im § 85 Abs. 1 wird das Wort „Kindergärtnerin“ durch das Wort „Kindergartenpädagogin“ ersetzt.
Der § 85 Abs. 3 lautet:
„(3) Die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für eine Kindergartengruppe beträgt zumindest 16 Stunden; wird eine Kindergartengruppe von einer Kindergartenpädagogin alleine betreut, hat die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für diese Gruppe zumindest 12 Stunden zu betragen; Abs. 4 bleibt unberührt.“
„(4) Für die Leitung eines Kindergartens ist zusätzlich wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit im Ausmaß von einer Stunde bei einer Kindergartengruppe, von zwei Stunden bei zwei Kindergartengruppen, von vier Stunden bei drei Kindergartengruppen und von sechs Stunden bei vier und mehr Kindergartengruppen vorzusehen.“
Im § 85 Abs. 6 wird das Wort „Kindergärtnerinnen“ durch das Wort „Kindergartenpädagoginnen“ ersetzt.
Dem § 85 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für Kindergartenpädagoginnen nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik).“
Im § 86 Abs. 1 wird das Wort „Kindergartenhelferin“ durch das Wort „Kindergartenassistentin“ ersetzt.
Im § 86 Abs. 2 wird das Wort „Kindergartenhelferin“ durch das Wort „Kindergartenassistentin“ und der Ausdruck „Vor- und -nachbereitungszeit“ durch den Ausdruck „Vor- und Nachbereitungszeit“ ersetzt.
Nach dem § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
Für Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als Kindergärten gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57) mit der Maßgabe, dass sich das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik) bemisst.“
Im § 94 Abs. 2 wird die Wortfolge „Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen“ ersetzt.
Nach dem § 96a Abs. 2 lit. g wird folgende lit. h eingefügt:
Im § 96a Abs. 2 werden die bisherigen lit. h bis k als lit. i bis l bezeichnet.
Nach dem § 110 wird folgender § 111 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 7/2019, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 27 Abs. 5, 49a, 81 lit. b und 96a Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2019 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 7/2019, haben Pädagoginnen in Kindergärten und Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 7/2019 gebührenden Bezügen und jenen, die in Anwendung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 7/2019, gebühren.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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