Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung
LGBLA_VO_20190111_2Gemeindebeamten-Ruhebezug- und VersorgungsgenusszulagenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 82 Abs. 2 und 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011, wird verordnet:
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt 933,06 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 465,91 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 143,97 Euro.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 102/2017, außer Kraft.
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