Verordnung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds
LGBLA_VO_20181228_90Verordnung über die Aufsicht über den LandesgesundheitsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 45/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018, wird verordnet:
(1) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin haben der Gesundheitsplattform einmal jährlich in schriftlicher Form zu berichten:
(2) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform berichtet der Gesundheitsplattform über die von ihr getroffenen Verfügungen in dringenden Fällen (§ 17 Abs. 4 Landesgesundheitsfondsgesetz) in schriftlicher Form in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt.
(3) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform berichtet der Gesundheitsplattform aus wichtigen Anlässen, die für die Liquidität des Landesgesundheitsfonds von erheblicher Bedeutung sind, in schriftlicher Form innerhalb angemessener Frist.
(1) Die Fondstrategie des Landesgesundheitsfonds hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:
(2) Sofern das jeweilige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (§ 30 Landesgesundheitsfondsgesetz) die näheren Regelungen zu den in Abs. 1 genannten Themenbereichen enthält, ist das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen die Fondsstrategie.
(1) Der Voranschlag des Landesgesundheitsfonds hat alle Mittel, die in einem Geschäftsjahr voraussichtlich eingenommen und ausgegeben werden, aufzulisten, und hat jedenfalls Angaben zu nachfolgenden Positionen zu enthalten:
(2) Der Voranschlag hat Erläuterungen zu den wesentlichen Voranschlagsposten zu enthalten und darin insbesondere über maßgebliche Veränderungen gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres zu berichten.
Der Rechnungsabschluss ist entsprechend dem Voranschlag zu gliedern und hat Erläuterungen zu den gegenüber dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres maßgeblichen Veränderungen zu enthalten.
Der Tätigkeitsbericht hat jedenfalls Ausführungen zu enthalten:
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
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