Mindestsicherungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20181221_89Mindestsicherungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 8 Abs. 7 und 8 sowie 16 Abs. 1 des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017, wird verordnet:
Die Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2011, Nr. 103/2012, Nr. 32/2013, Nr. 70/2013, Nr. 89/2014, Nr. 134/2015, Nr. 117/2016, Nr. 40/2017, Nr. 105/2017 und Nr. 1/2018, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
Euro 658,87,
Euro 492,22,
Euro 492,22,
Euro 328,16,
Euro 328,16,
Euro 191,25,
Euro 191,25,
Euro 131,59,
Euro 105,29,
Euro 328,16,
Euro 492,22,
Euro 328,16.”
Der § 6 Abs. 1a entfällt.
Nach dem § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
(1) Betagten Menschen kann zur Unterstützung für die Betreuung im häuslichen Bereich (§ 4 lit. d Z. 1) auf Antrag eine Sonderleistung gemäß § 6 des Mindestsicherungsgesetzes gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderleistung nach Abs. 1 sind:
(3) Die maximale Höhe einer Sonderleistung nach Abs. 1 beträgt monatlich bei zwei Betreuungskräften Euro 600,--, bei einer Betreuungskraft Euro 300,--. Diese Beträge reduzieren sich in dem Ausmaß, in dem das monatliche Einkommen der zu betreuenden Person den Betrag von Euro 1.600,--, bei einer Bedarfsgemeinschaft von Euro 1.900,-- übersteigt. Nicht zum Einkommen zählen allfällige Sonderzahlungen und Leistungen nach Abs. 2. Beträge unter Euro 50,-- gelangen nicht zur Auszahlung.
(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß auch für Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz erhalten, wobei die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Casemanagements nachzuweisen ist.
(5) Von der Anwendung der Abs. 2 bis 4 kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen abgesehen werden, wenn dies für die zu betreuende Person oder ihre Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Sonderleistung darf ein Ausmaß von insgesamt 150 v.H. der in Abs. 3 genannten Höchstbeträge nicht überschreiten.“
„(14) Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 89/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.
(15) Die Bestimmungen des § 8a in der Fassung LGBl.Nr. 89/2018 sind auf Leistungen anzuwenden, die erstmals nach dem 31. Dezember 2018 beantragt werden. Auf bis zum 31. Dezember 2018 beantragte Leistungen sind die bisher geltenden Regelungen weiterhin anzuwenden, es sein denn, die Bestimmungen des § 8a in der Fassung LGBl.Nr. 89/2018 sind für den jeweiligen Einzelfall günstiger. Für Leistungen der Mindestsicherung als Hilfe für betagte Menschen, die bis zum 31.12.2018 gewährt wurden, gelten die Bestimmungen vor LGBl.Nr. 89/2018.“
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