Ausübung der Fischerei am Bodensee, Änderung
LGBLA_VO_20181220_74Ausübung der Fischerei am Bodensee, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 5 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 81/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 32/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1983, Nr. 58/1984, Nr. 56/1985, Nr. 56/1987, Nr. 63/1988, Nr. 31/1990, Nr. 50/1991, Nr. 78/1997, Nr. 50/1999, Nr. 37/2002, Nr. 78/2003, Nr. 55/2006, Nr. 71/2007, Nr. 91/2009, Nr. 74/2010, Nr. 30/2011, Nr. 81/2012, Nr. 59/2013, Nr. 67/2014, Nr. 119/2015, Nr. 112/2016 und Nr. 96/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „40 mm“ durch den Ausdruck „38 mm“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „17.00 Uhr“ durch den Ausdruck „16.00 Uhr“ ersetzt.
Der § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Abweichend von Abs. 1 müssen vom 1. Juli, 12.00 Uhr, bis 1. August, 12.00 Uhr, ein freitreibendes Schwebnetz, vom 1. August, 12.00 Uhr, bis 1. September, 12.00 Uhr, drei freitreibende Schwebnetze und vom 1. September, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, alle fünf freitreibenden Schwebnetze eine Mindestmaschenweite von 40 mm aufweisen.“
Im § 4 Abs. 4 werden das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und die Wortfolge „darf ein Netz“ durch die Wortfolge „dürfen zwei Netze“ ersetzt.
Der § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Patentinhaber darf jeweils zwei Trappnetze verwenden. In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai darf nur ein Trappnetz verwendet werden.“
Der § 21a Abs. 5 lit. e lautet:
Der § 21b lautet:
(1) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens 30 Barsche fangen. In der Zeit vom 10. Mai bis 15. September sind Barsche über 13 cm Länge und in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden.
(2) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens zwölf Felchen fangen. Alle gefangenen Felchen sind anzulanden.“
„(5) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 74/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.